Stellungnahme zur
Verordnung zur Sicherung der Ausbildungen in den Gesundheitsfachberufen während einer epidemischen Lage nationaler Tragweite
Der Verband Deutscher Privatschulverbände e.V. (VDP) ist die politische Interessensvertretung der freien Bildungsträger im Bereich der Allgemeinbildung, der beruflichen Bildung sowie der beruflichen Weiterbildung und Qualifizierung. Der VDP vertritt bundesweit über 2.000 Bildungsträger mit ca. 300.000 SchülerInnen. Mit rund 160 Berufsfachschulen, die im Schwerpunkt in der Physiotherapie, Er-gotherapie, Logopädie, Podologie sowie für medizinisch-technischen Berufe ausbilden, repräsentiert er die berufsfachschulische Ausbildung in diesen Berufsfeldern. Daneben vertritt der VDP rund 120 Pflegeschulen.
Wir bedanken uns für die Zusendung des Referentenentwurfs (RefE) und die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme. Grundsätzlich ist die erste Einschätzung unserer Mitglieder, dass diese Verordnung dringend erforderlich ist, um die die Ausbildung und Prüfung in den Gesundheitsfachberufen auch in der gegenwärtigen epidemischen Lage erfolgreich fortzuführen. Die Verordnung verschafft den Ländern die dringend gebotene Flexibilität hinsichtlich der Dauer der Ausbildung, in der Unterrichtsgestaltung und in der Prüfungssituationen.
Anmerkungen zu einzelnen Vorgaben des RefE:
§ 2 Unterrichtsgestaltung
- Die vorgesehene Möglichkeit zur Flexibilisierung der Unterrichtsgestaltung ist positiv zu bewerten und in der pandemischen Lage Voraussetzung für eine Weiterführung der Ausbildung.
- Darüber hinaus hält der VDP eine Regelung für erforderlich, dass verlässliche Anforderungen für die im Praxisunterricht anzuwendende Hygieneverordnung bei körpernahen Anwendungen durch die Länder formuliert und die für ihre Umsetzung entstehenden Mehrkosten den Bildungsträgen vollumfänglich zu refinanzieren sind.
§ 3 Dauer der Ausbildung
- Die Schaffung der Möglichkeit zur Verlängerung der Ausbildung ist vor dem Hintergrund der aktuellen Lage notwendig. Eine Verlängerung wird zur Erreichung des Ausbildungsziels in Ausnahmefällen nicht vermeidbar sein.
- Allerdings sind juristische Auseinandersetzungen hier vorhersehbar. Eine Verlängerung der Ausbildung stünde im Widerspruch mit Regelungen in Ausbildungsverträgen, wonach die Ausbildungsdauer nur unter sehr strengen Bedingungen zu verlängern sind.
- Eine Klarstellung dahingehend, dass für die Verlängerung der Ausbildung die Refinanzierung der Ausbildungskosten vollumfänglich weiter besteht, wäre wünschenswert.
- Sinnvoll erscheint darüber hinaus eine Regelung, die den Umgang mit pandemiebedingten Fehlzeiten flexibler bzw. großzügiger gestaltet.
§ 5 Durchführung der staatlichen Prüfung
- Regelungen zur Zulassung zur Prüfung sind, insbesondere wenn die praktische Ausbildung nicht vollständig wie in der APrVo vorgesehen durchlaufen werden konnte, mit aufzunehmen.
Berlin, Mai 2020