Stellungnahme VDP zum RefE eines Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Digitale Infrastruktur“

Sehr geehrte Frau Westermann,

vielen Dank für die Übersendung des Referentenentwurfs (RefE) zur Errichtung eines Sondervermögens „Digitale Infrastruktur“ und der Möglichkeit zur Stellungnahme, die wir hiermit gerne wahrnehmen.

Der Verband Deutscher Privatschulverbände e.V. (VDP) begrüßt die Errichtung des Sondervermögens zur Finanzierung von Maßnahmen der digitalen Infrastruktur zur Förderung der digitalen Bildung an Schulen. Deutschland hat in allen Bildungsbereichen Nachholbedarf im Bereich der digitalen Anbindung und Ausstattung sowie in der Vermittlung digitaler Kompetenzen. Der zunehmende Einfluss der Digitalisierung auf viele Lebensbereiche macht es unausweichlich, dass sich allgemeinbildende und berufsbildende Schulen sowie berufliche Weiterbildungseinrichtungen inhaltlich und methodisch weiterentwickeln. Hierfür bedarf es zusätzlicher Finanzmittel und Finanzhilfen des Bundes an die Länder. Die vom Bundesgesetzgeber angestrebte Errichtung des Sondervermögens zur Finanzierung ist ein Gebot der Stunde und ein wichtiges Signal für die Weiterentwicklung des Bildungssystems.

Gestatten Sie uns folgende Anmerkungen hinsichtlich der geplanten Bereitstellung der Finanzmittel des Bundes als Finanzhilfen an die Länder aus Sicht der Schulen und Bildungseinrichtungen in freier Trägerschaft:

  • Rund 11 Prozent aller allgemeinbildenden Schulen und 25 Prozent aller berufsbildenden Schulen sind in Deutschland Schulen in freier Trägerschaft. Von den rund 10,8 Millionen Schülerinnen und Schüler besucht jede/r Elfte (rund 982.000) eine Schule in freier Trägerschaft.
  • Laut RefE ist es Zielsetzung des Fonds, durch zusätzliche Finanzhilfen an die Länder alle Schulen in Deutschland in die Lage zu versetzen, den Herausforderungen der Digitalisierung gerecht zu werden.
  • Plant der Bundesgesetzgeber die zusätzliche Förderung der digitalen Infrastruktur an Schulen, so ist es zentral zu berücksichtigen, dass die Bildungsinfrastruktur in Deutschland aus Schulen in staatlicher und privater Trägerschaft besteht (Art. 7 Abs. 4 GG). Art. 7 Abs. 4 GG schützt Schulen in privater Trägerschaft und verpflichtet den Staat, private Ersatzschulen in gleichem Maße wie staatliche Schulen zu fördern. Dafür ist es unerlässlich, dass die zusätzlichen Finanzhilfen des Bundes nicht nur für Bildungseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft, sondern auch für Bildungseinrichtungen in privater Trägerschaft verwendet werden dürfen und müssen.
  • Aus diesem Grund spricht sich der VDP für eine Ergänzung der Gesetzesbegründung des vorliegenden RefE dahingehend aus, dass die Finanzhilfen durch die Länder auch allen Ersatzschulen gewährt werden und ein unmittelbarer, direkter Einsatz der Finanzhilfen durch die Länder an Ersatzschulen, entsprechend deren Schüleranteil im Land, möglich ist.
  • Die gesetzlichen Grundlagen für den Digitalpakt sollten so gestaltet sein, dass private Ersatzschulen in gleichem Maße wie staatliche Schulen gefördert werden und ihre Schüler ebenso von den zusätzlichen Investitionen des Bundes in den Ausbau der digitalen Infrastruktur an ihren Schulen profitieren können wie Schüler an Schulen in staatlicher Trägerschaft.