Stellungnahme des Verbands Deutscher Privatschulverbände e.V. zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Pflegekompetenz (Pflegekompetenzgesetz – PKG)
Vorbemerkung
Der Verband Deutscher Privatschulverbände e.V. (VDP) ist die bundesweite Vertretung der Pflegeschulen in freier Trägerschaft, die die zukünftigen Pflegekräfte im schulischen und hochschulischen Bereich aus- und weiterbilden. Da das Bundesministerium entschieden hat, die Einführung des neuen Berufsbildes der “Advanced Practice Nurse” nicht wie ursprünglich angekündigt im Pflegekompetenzgesetz, sondern in einem separaten Gesetzgebungsverfahren umzusetzen, bezieht der VDP im Folgenden Stellung zu ausgewählten Regelungsinhalten des Referentenentwurfs (RefE):
Artikel I – Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Neufassung des § 8 Absatz 3c SGB XI – RefE sowie § 118a SGB XI – RefE
Mit dieser Änderung verfolgt das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) das Ziel, die Vertretung der Pflegeberufe auf Bundesebene zu stärken. Dazu soll eine „geeignete organisatorische Infrastruktur“ geschaffen werden, um beispielsweise die Erarbeitung einer systematischen und umfassenden Beschreibung der Aufgaben von Pflegefachpersonen zu unterstützen. Ergänzend soll in einem neuen § 118a SGB XI die Vertretung der Pflegeberufe auf Bundesebene einheitlich geregelt werden. Die Ausgestaltung der Vertretung und die Benennung der Organisationen obliegen dem BMG mit Zustimmung der Länder. In einer Rechtsverordnung wird mit Zustimmung der Länder deren Zusammensetzung festgelegt.
Da zukünftig auch Fragen einer fachlich fundierten Personal- und Organisationsentwicklung bearbeitet sowie die bedarfsabhängige Schulung von Pflegefachpersonen und Pflegeeinrichtungen in der neu einzurichtenden Geschäftsstelle organisiert werden sollen, ist es unerlässlich, die Vertretung der Pflegeschulen verbindlich und dauerhaft einzubinden.
Artikel III – Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Neu geschaffener § 15 a SGB V
Es wird vorgeschlagen, dass Pflegefachpersonen künftig heilkundliche und erweiterte heilkundliche Leistungen im Rahmen der leistungsrechtlichen Vorschriften erbringen dürfen. Der VDP begrüßt die Klarstellung, dass die berufsrechtlich geregelten Vorbehaltsaufgaben gemäß § 4 PflBG hierfür gelten.
Es ist jedoch erforderlich, klarzustellen, dass erweiterte heilkundliche Leistungen auch von Pflegefachpersonen mit Qualifikationen aus Fort- und Weiterbildungen gemäß § 73d SGB V erbracht werden können.
Neufassung des § 73d SGB V – RefE – Selbständige Erbringung von Leistungen durch Pflegefachpersonen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung
Das Ziel des vorliegenden Referentenentwurfs ist es, künftig in § 73d SGB V – basierend auf das bisherige Modellvorhaben und den Rahmenvertrag nach § 64d SGB V – erweiterte heilkundliche Leistungen zu vereinbaren, die von Pflegefachpersonen im Rahmen der ärztlichen Versorgung oder häuslichen Krankenpflege erbracht werden können (vgl. hierzu auch § 14 PflBG nach § 63 Absatz 3c oder § 64d SGB V). Der Rahmenvertrag soll sich an den von Wissenschaft und berufsständischen Organisationen entwickelten Aufgabenkatalogen für Pflegefachpersonen orientieren.
Damit soll ein gesetzliches Instrument geschaffen werden, das die erweiterte Leistungserbringung durch Pflegefachpersonen für zusätzliche Leistungsbereiche dauerhaft regelt. Diese erweiterten heilkundlichen Kompetenzen können entweder im Rahmen der hochschulischen Pflegeausbildung oder im Rahmen qualifizierter Weiterbildungen erworben werden. Der vorliegende Referentenentwurf enthält jedoch keine Aussage darüber, wie mit Modellvorhaben gemäß § 14 PflBG weiter verfahren wird. Diese Modellvorhaben dürfen in keinem Fall eingeschränkt werden.
Die zukünftigen Inhalte des Rahmenvertrags werden insbesondere durch die berufsständischen Organisationen erarbeitet und festgelegt. Da es im Kern um die Entwicklung der Leistungen geht, die von Pflegefachpersonen erbracht werden können, ist es aus Sicht des VDP unerlässlich, die Vertretungen der Ausbildungsinstitutionen in privater Trägerschaft verbindlich und dauerhaft einzubeziehen. Diese Bildungseinrichtungen organisieren und gewährleisten maßgeblich die erforderliche Qualität der Fachkräfteaus- und -weiterbildung. Leider wurde bislang versäumt, diese Beteiligung im Gesetzentwurf konkret zu benennen. Aus unserer Sicht muss dies über die in der Gesetzesbegründung auf Seite 148 Absatz erwähnte „Möglichkeit zur Stellungnahme“ hinausgehen. Voraussetzung für die selbständige heilkundliche Tätigkeit der Pflegefachkräfte ist die qualifizierte Fachweiterbildung und/oder qualifizierte Berufserfahrung, beispielsweise auf Grundlage einer Kenntnisprüfung. Es muss gewährleistet sein, dass diese berufsrechtliche Qualifizierung weiterhin bei den Fachkraftausbildungen durchführenden Bildungseinrichtungen absolviert werden kann.
Berlin, September 2024
Verband Deutscher Privatschulverbände
Kronenstraße 3
10117 Berlin
gez. Ellen Jacob
Bundesgeschäftsführerin