Stellungnahme Ganztagsförderungsgesetz – GaFöG

Stellungnahme des Verbands Deutscher Privatschulverbände e.V. (VDP)

zum Entwurf eines Gesetzes zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter (Ganztagsförderungsgesetz – GaFöG)

anlässlich der Anhörung des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend am 31. Mai 2021

Vorbemerkungen

Der Verband Deutscher Privatschulverbände e.V. (VDP) vertritt als bundesweite Dachorganisation Bildungseinrichtungen in freier Trägerschaft. Dabei steht der VDP für Pluralität der Bildungsangebote und das Grundrecht, zwischen unterschiedlichen pädagogischen Konzepten, Bildungsangeboten sowie Bildungsanbietern wählen zu können. Diese Vielfalt gilt es bei der Förderung und dem Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote zu berücksichtigen. Damit ein Wettbewerb der guten Konzepte stattfinden kann, müssen bestehende Angebote bedacht, verschiedene Konzepte gefördert und der individuelle Bedarf eines jeden Kindes und der Eltern berücksichtigt werden. Insbesondere sieht der VDP es als zentral an, bei der ganztägigen Betreuung und Förderung für Grundschulkinder die bestehende Vielfalt und Unterschiedlichkeit der Bildungsangebote in Deutschland in den Blick zu nehmen und gleichermaßen bei der Förderung eines zusätzlichen Ausbaus trägerneutral zu berücksichtigen und zu beteiligen.

Vor diesem Hintergrund begrüßt der VDP die politischen Aktivitäten zum Ausbau und zur Förderung der Ganztagesbetreuung für Kinder im Grundschulalter. Erlauben Sie uns folgende Anmerkungen zum vorliegenden Gesetzentwurf (BT-Drs. 19/29764):

zu Artikel 3 Ganztagsfinanzhilfegesetz

§ 10 Verwaltungsvereinbarung

Analog vergleichbarer Finanzhilfen des Bundes zur Förderung der kommunalen Bildungsinfrastruktur ist auch im GaFöG eine Verwaltungsvereinbarung (VV) vorgesehen, die künftig „Einzelheiten des Verfahrens zur Durchführung“ zwischen Bund und Ländern regeln wird. Dieser Vereinbarung kommt aus Sicht des VDP und den Erfahrungen mit bereits bestehenden Programmen eine bedeutende Rolle zu für die Beteiligung freier Bildungsträger. Seit der Anfang 2019 verabschiedeten Änderung des Artikel 104c GG besteht bezüglich der gesamten kommunalen Bildungsinfrastruktur, die Schulen in freier Trägerschaft umfasst,  die Pflicht, diese sachgerecht in Finanzhilfen des Bundes einzubeziehen. Klargestellt ist damit auch, dass Ersatzschulträger unverzichtbarer Teil der kommunalen Bildungsinfrastruktur sind. Dies berücksichtigend ist beispielsweise die VV des DigitalPakt Schule hinsichtlich ihrer Gestaltung und Formulierung als gelungen und sachgerecht anzusehen.

Die Schulen und Bildungseinrichtungen in freier Trägerschaft fordern nachdrücklich, in der künftigen Verwaltungsvereinbarung des GaFöG folgende Aspekte zu berücksichtigen, um den Intentionen des Art. 104c GG zu entsprechen:

  • Bei der Verwendung der Finanzhilfen ist entsprechend der Intention des Artikel 104c GG eine verpflichtende und angemessene Berücksichtigung durch Landesregelungen von freien Trägern entsprechend ihres landesweiten Anteils an der Gesamtzahl der Schülerinnen und Schüler festzulegen. Ein festes Schulträgerbudget ist sachgerecht.
  • Darüber hinaus ist es erforderlich, Vorgaben zum Antragsverfahren so zu fassen, dass neben öffentlichen Bildungsträgern auch die Bildungseinrichtungen in freier Trägerschaft unmittelbar antragsberechtigt sind. Die Erfahrung aus den letzten Jahren, auch nach Änderung des 104c GG, hat in einigen Bundesländern gezeigt, dass Antragsverfahren über Kommunen Schülerinnen und Schüler privater Schulen vollständig ausschließen. So z.B. mehrfach im Bundesland Bayern.
  • Dieser Verfahrensweg der unmittelbaren Antragsberechtigung ist für die erfolgreiche Umsetzung des Investitionsprogramms von entscheidender Bedeutung. Die in Artikel 104c GG vorgegebene Zielsetzung der Gewährung von Finanzhilfen zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der kommunalen Bildungsinfrastruktur wird durch eine unmittelbare Antragstellung von Schulen in freier Trägerschaft gegenüber dem Land entsprochen. 
  • Dies möchten wir gerne am konkreten Beispiel des Ganztagsbeschleunigungsprogramms erläutern: In der Verwaltungsvereinbarung ist die Beteiligung freier Schulträger vorgesehen, aber nicht konsequent hinsichtlich der Antragsstellung ausgeführt. Vielmehr heißt es in § 2 Gegenstand der Finanzhilfen; Antragsberechtigung: „(1) Die Finanzhilfen werden trägerneutral gewährt für zusätzliche investive Maßnahmen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) zum quantitativen und qualitativen Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Grundschulkinder (…).“ Anders als in der Verwaltungsvereinbarung zum DigitalPakt Schule werden Ersatzschulen namentlich nicht erwähnt. Vergleichbar mit dem Kommunalinvestitionsprogramm II, das noch auf Artikel 104c GG der alten Fassung beruhte, heißt es dort nur, die Finanzhilfen würden „trägerneutral“ gewährt. Dies nehmen einige Länder zum Anlass, eine intensive Diskussion über das Verfahren und die Einbindung der freien Schulträger zu eröffnen und im Antragsverfahren sicherzustellen, dass diese nicht beteiligt werden.
  • Besonders deutlich ist die Benachteiligung im Freistaat Bayern: Beide Kommunalinvestitionsprogramme und auch das aktuelle Ganztagsbeschleunigungsprogramm schließen private Träger in einigen Bundesländern vollständig aus. Als Begründung wird angeführt, der Bund erlaube ihre Einbeziehung nicht und das Land vollziehe lediglich Bundesvorgaben. Daher besteht aus Sicht des VDP erheblicher Bedarf, die Vorgaben des Bundes in den VV deutlicher und klarer zu formulieren und freie Bildungseinrichtungen gleichberechtigt zu nennen. Hier könnte der DigitalPakt Schule und seine VV als Vorbild gelten.
  • Neben geeigneten Vorgaben zur Berücksichtigung des Schüleranteils und der unmittelbaren Antragsberechtigung der Bildungseinrichtungen in freier Trägerschaft ist die Frage der Übernahme des zu leistenden Kofinanzierungsanteils dringend in der VV zu regeln. In der VV zum Ganztagsbeschleunigungsprogramm ist bisher nicht vorgesehen, dass eine von freien Bildungsträgern erbrachte Kofinanzierung auf den Kofinanzierungsanteil von Bund und Ländern gem. der VV angerechnet werden kann. Dieser Aspekt führte zu intensiven Diskussionen und wurde zudem auf Ebene der KMK diskutiert. Eine entsprechende Möglichkeit der freien Träger zur Übernahme des Kofinanzierungsanteils würde hier Abhilfe schaffen. Die VV zum DigitalPakt Schule regelte bspw. die VV in § 2, wie folgt: „Für die Schulen in freier Trägerschaft übernimmt der Schulträger die Rechte und Verpflichtungen der Kommunen aus dieser Vereinbarung“.
  • Wir bitten dringend darum, diese Bundesmittel und deren Verteilung nicht durch (fehlende) Bundesregelungen dem Wohlwollen von Kommunen und Landkreisen zu überlassen. Seit Jahrzehnten profitieren diese am allermeisten von Schulen und Betreuung vor Ort durch Bildungseinrichtungen in freier Trägerschaft. Der Bund sollte alle Schülerinnen und Schüler im Auge behalten und fördern – gleich ob sie eine öffentliche oder private Schule oder Ganztagsbetreuung besuchen.    

Berlin, Mai 2021