Stellungnahme des VDP zum RefE eines Integrationsgesetzes und einer Verordnung zum Integrationsgesetz

Sehr geehrte Frau Dr. Preising,

wir bedanken uns für die Möglichkeit zum o.g. Referentenentwurf Stellung zu beziehen. Wir möchten aber an dieser Stelle ausdrücklich bemängeln, dass in der Kürze der Zeit eine dringend notwendige Abstimmung mit den Bildungsträgern unseres Verbandes nicht zu realisieren ist. Damit können die praktischen Erfahrungen der Bildungsträger und ihre Einschätzung nicht in Gänze in die Stellungnahme einfließen. Vor dem Hintergrund der großen Integrationsaufgabe und der Notwendigkeit hierfür alle Kräfte zu bündeln, , wäre es ein wichtiges Signal an die Bildungsträger gewesen, sie schon früh in den Prozess einzubeziehen.

Unsere Stellungnahme orientiert sich an den wesentlichen Inhalten des Entwurfs:

  1. Arbeiten in Maßnahmen des Arbeitsmarktprogramms Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen (FIM)

Für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG – mit Ausnahme von AsylbewerberInnen aus sicheren Herkunftsstaaten sowie von vollziehbar ausreisepflichtigen Personen – werden in § 5a AsylbLG zusätzliche Arbeitsgelegenheiten aus Bundesmitteln geschaffen (§ 421a SGB III). Der VDP unterstützt, dass auch auf diesem Weg eine niedrigschwellige Heranführung an den Arbeitsmarkt erfolgen sowie eine berufliche Betätigung während des Asylverfahrens ausgeübt werden kann. Die persönlichkeitsstabilisierende Wirkung der Teilnahme an Arbeitsgelegenheiten und damit die positive Wirkung für die Vermittlungsfähigkeit kann so auch für diese Personengruppe genutzt werden.

Dennoch möchte der VDP vor dem Hintergrund des sehr unterschiedlichen Niveaus der schulischen und beruflichen Vorbildung vieler Flüchtlinge und den oftmals hohen Qualifikationsanforderungen des deutschen Arbeitsmarktes dringend darauf hinwirken, dass ein Vorrang von Aus- und Weiterbildung und Vermittlungs- und Eingliederungsleistungen in den ersten Arbeitsmarkt vor einem möglichen Einsatz in öffentlicher Beschäftigung steht. Gerade die schulische Grund- und Ausbildung und die Befähigung zum Absolvieren einer beruflichen Ausbildung sollte höchste Priorität haben. Eine Begleitung durch integrative arbeitsmarktpolitische Instrumente ist unerlässlich. Dies verbessert ebenfalls die Perspektiven für Menschen, die langfristig nicht in Deutschland bleiben werden und in ihre Herkunftsländer zurückkehren.

  1. Sonderregelung für die Ausbildungsförderung von AusländerInnen

Die Ausbildungsförderung soll mit dem Ziel, AsylbewerberInnen mit guter Bleibeperspektive und Geduldeten die Aufnahme und das Absolvieren einer betrieblichen Berufsausbildung zu erleichtern, befristet geöffnet werden. Dieses umfasst

  • die Berufsausbildungsbeihilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes während einer betrieblichen Berufsausbildung,
  • Ausbildungsbegleitende Hilfen und Assistierte Ausbildung als aktive Maßnahme, die eng mit betrieblicher Berufsausbildung verknüpft sind, sowie
  • berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen, die der Vorbereitung auf die Aufnahme einer Ausbildung dienen und betriebliche Praktika umfassen.

Berufsausbildungsbeihilfe, Assistierte Ausbildung und ausbildungsbegleitende Hilfen  stehen Geduldeten bereits früher als bisher, nach einer Voraufenthaltsdauer von 15 Monaten, offen. Die Voraufenthaltsdauer für ausbildungsbegleitende Hilfen und die ausbildungsbegleitende Phase der Assistierten Ausbildung wird auf zwölf Monate herabgesetzt.

Der VDP begrüßt die Zielsetzung, eine frühzeitige Eingliederung in eine Berufsausbildung zu erreichen und die genannten Arbeitsmarktinstrumente für diese Zielgruppe auszuweiten. Neben dem Zurückgreifen auf etablierte Instrumente der Arbeitsförderung sollte geprüft werden, ob für diese besondere Zielgruppe mit ihren z.T. schwierigen Biographien und Lebenssituationen, die vorhandenen arbeitsmarktpolitischen Regelinstrumente eine zugeschnittene Förderung und Vermittlung in den ersten Arbeitsmarkt ermöglichen. Alternativ sollten zielgruppenspezifische Angebote entwickelt werden und Fördermöglichkeiten für individuelle Maßnahmen für Flüchtlinge geschaffen werden. Davon unabhängig sollte aus Sicht des VDP auch der Zugang zur außerbetrieblichen Berufsausbildung nach § 76 SGB III für die Zielgruppe geprüft werden. Dass ausbildungsfördernde Leistungen nicht aufgrund einer Änderung des Aufenthaltsstatus abgebrochen werden müssen, fördert die Kontinuität und gibt allen Ausbildungsbeteiligten Rechtssicherheit.

Ein zentraler Kritikpunkt ist allerdings die enge Fokussierung auf die betriebliche Ausbildung im gesamten Referentenentwurf, die der Vielfalt des beruflichen Bildungsangebotes in Deutschland nicht gerecht wird. Viele Berufe mit steigendem Fachkräftebedarf (u.a. Gesundheitsberufe, Erziehungs- und Sozialwesen, Fremdsprachenkorrespondent, naturwissenschaftlich-technische Berufe) sind ausschließlich in einer berufsfachschulischen Ausbildung erlernbar. Das duale System bildet in diesen Berufen nicht aus. Es sollte in Anbetracht der großen Herausforderung darum gehen, alle Wege der beruflichen Ausbildung zu öffnen und die Interessen, Neigungen und auch Förderbedarfe zu berücksichtigen.

  1. Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz

Mit den vorgeschlagenen Änderungen des Asylbewerberleistungsgesetzes wird u.a. eine leistungsrechtliche Verpflichtung zur Wahrnehmung von Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen und für bestimmte Leistungsberechtigte unter Umständen eine leistungsrechtliche Verpflichtung zur Teilnahme an Integrationskursen nach § 43 AufenthG eingeführt. Damit einhergehen umfassendere Auskunftspflichten des Trägers eines Integrationskurses gegenüber den Leistungsbehörden bei Durchführung dieser Maßnahmen.

Insbesondere die frühe Teilnahme und unter Umständen auch die verpflichtende Teilnahme an Integrationskursen ist aus Sicht des VDP ausdrücklich zu begrüßen und wird der zentralen Bedeutung des zügigen Spracherwerbs für den Integrationserfolg gerecht. Dies setzt voraus, dass Rahmenbedingungen für Integrationskursträger geschaffen werden, in denen Kursplätze in ausreichender Anzahl und in allen Regionen gleichermaßen zur Verfügung stehen. Die gestiegenen Auskunftspflichten der Integrationskursträger müssen einhergehen mit ausreichenden personellen Ressourcen der Träger zur Bewältigung der steigenden administrativen Aufgaben.

  •  Rechtssicherheit für Geduldete in der Berufsausbildung und anschließender Beschäftigung

Mit den Neuregelungen in den §§ 18a und 60a AufenthG wird im Zusammenhang mit einer Berufsausbildung mehr Rechtssicherheit für Geduldete und Ausbildungsbetriebe geschaffen.

Der VDP begrüßt diesen Schritt, denn Rechtssicherheit in diesem Bereich wird die Ausbildungsbereitschaft der Geduldeten erhöhen. Fraglich ist allerdings, ob eine zweijährige Weiterbeschäftigung nach Abschluss der Ausbildung ausreicht, um die Ausbildungsbereitschaft der Unternehmen zu erhöhen. Die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit sollte hier auf fünf Jahre ausgeweitet werden.

  1. Verordnung zum Integrationsgesetz

Der Verordnungsentwurf sieht im wesentlichen Veränderungen bei Fristen, innerhalb derer Kurse nach Anmeldung eines/r TeilnehmerIn beginnen sollte, Anreize zur schnellen und zusammenhängenden Absolvierung des Kurses durch die TeilnehmerInnen, wachsende Gruppengrößen und die Erhöhung der Stundenzahl des Orientierungskurses.

Grundsätzlich begrüßt der VDP die wachsende Bedeutung des Instrumentes des Integrationskurses. Damit einhergehen allerdings auch steigende Anforderungen an Integrationskursträger und ihre Lehrkräfte. Vor allem die Kursleiter sind schon bisher stark gefordert in ihrer pädagogischen Arbeit und werden es nun noch mehr durch wachsende Gruppengrößen und eine heterogene Zusammensetzung der Kurse. Daher müssen diese steigenden Anforderungen mit Augenmaß umgesetzt werden.