Stellungnahme des VDP zum Gesetzentwurf zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung

Vorbemerkungen

Der Verband Deutscher Privatschulverbände e.V. begrüßt das Ziel des Gesetzes, die Arbeitsmarktchancen und die Arbeitsförderung für gering qualifizierte, langzeitarbeitslose und ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu verbessern und den Zugang zu abschlussbezogener Weiterbildung einer breiteren Zielgruppe zu ermöglichen. Trotz insgesamt positiver Tendenzen auf dem Arbeitsmarkt stellt die wachsende und sich verfestigte Arbeitslosigkeit von geringqualifizierten, langzeitarbeitslosen und älteren Arbeitnehmern ein Problem dar. Laut dem Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) lag 2013 die Arbeitslosenquote von Menschen ohne Berufsabschluss mit 20 Prozent deutlich über dem Durchschnitt. Voraussetzung für den Erfolg einer Berufsausbildung oder auch späteren Nachqualifizierung in einem anerkannten Ausbildungsberuf ist jedoch das Vorhandensein von Grundkompetenzen wie Lesen, Schreiben und Rechnen, aber auch Fähigkeiten im Umgang mit Informations- und Kommunikationstechnik. Eine international vergleichende Studie der OECD zeigte für Deutschland im nationalen Bericht (PIAAC-Bericht) große Defizite bei den o.g. Personengruppen. Der VDP begrüßt daher ausdrücklich die Anstrengungen der Bundesregierung, die berufliche Weiterbildung und Qualifizierung voranzutreiben und den Zugang zur beruflichen Weiterbildung insbesondere für geringqualifizierte, langzeitarbeitslose und ältere Arbeitnehmer zu verbessern.

Zwischen 2010 und 2014 sanken die jährlichen Gesamtmittel, die bundesweit von den Jobcentern für die Eingliederung von Arbeitslosen genutzt wurden, um ca. 2,9 Mrd. Euro, was einem Mittelrückgang von ca. 50 Prozent entspricht. Die Anzahl der Leistungsempfänger von Arbeitslosengeld II sank hingegen im gleichen Zeitraum nur um etwa 10 Prozent. Damit verringerten sich auch überproportional die Mittel, die den Jobcentern im Durchschnitt je Leistungsempfänger für die Integration in Arbeit zur Verfügung standen. Vor diesem Hintergrund begrüßt der VDP ausdrücklich das Vorhaben der Bundesregierung, für die Jobcenter eine bessere finanzielle Ausstattung vorzusehen. Denn klar ist, dass bei der Förderung von Langzeitarbeitslosen und Flüchtlingen keine schnellen Eingliederungserfolge zu erwarten sind. Hier gilt es, für jeden Betroffenen individuelle, aufeinander aufbauende Förderketten zu entwickeln, um eine nachhaltige Vermittlung in Ausbildung und Arbeit erreichen zu können. Das geplante Arbeitslosenversicherungs- und Weiterbildungsstärkungsgesetz bietet hierfür gute Ansätze. Die Bundespolitik sollte deshalb darauf hinwirken, dass die Jobcenter die erweiterten Förderinstrumente zielgerichtet nutzen.

Im Einzelnen zum Gesetzentwurf:

Konkretisierung der Erforderlichkeit einer Berufsausbildung (§ 4 Absatz 2 SGB III (RefE))

  • Mit der Neuregelung wird klargestellt, dass der Vorrang zur Vermittlung in Arbeit nicht einer Weiterbildung zum Nachholen eines Berufsabschlusses entgegenstehen darf, wenn durch die Weiterbildung eine dauerhafte berufliche Eingliederung erreicht werden kann. Dies gilt für berufliche Weiterbildungen nach § 81 SGB III. Aktuell führt noch zu häufig die Ermessensentscheidung der Arbeitsagenturen und Jobcenter dazu, dass trotz hoher Motivation und Eigeninitiative zum Nachholen eines Berufsabschlusses diese Fördermöglichkeit verweigert wird. Kurze und auf schnelle Vermittlung in den Arbeitsmarkt ausgerichtete Maßnahmen sind häufig insbesondere für Langzeitarbeitslose und Geringqualifizierte nicht das geeignete Mittel zur nachhaltigen Integration in den Arbeitsmarkt.
  • Vor diesem Hintergrund begrüßt der VDP ausdrücklich diese Klarstellung und die damit einhergehende Aufwertung abschlussbezogener Weiterbildungen von mindestens zweijähriger Dauer im Instrumentenkasten der Arbeitsförderung. Entscheidend für den Erfolg ist auch hier, dass die Bundesagentur für Arbeit über ausreichend Mittel verfügen kann, um ihre Kernaufgaben erbringen zu können.

Förderung zum Erwerb von Grundkompetenzen (§ 81 IIIa SGB III (RefE)

  • Künftig können Arbeitsagenturen auch Weiterbildungskosten zum Erwerb von Grundkompetenzen tragen, wenn dies erforderlich ist, um eine berufliche Tätigkeit aufzunehmen, die Arbeitslosigkeit zu beenden, eine drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden oder der nachträgliche Erwerb von Grundkompetenzen erforderlich ist, um eine mindestens zweijährige Berufsausbildung absolvieren zu können.
  • Grundsätzlich fällt dieser allgemeinbildende Auftrag in den Zuständigkeitsbereich der Bundesländer. In den Fällen, in denen fehlende Grundkompetenzen dem erfolgreichen Absolvieren einer Berufsausbildung entgegenstehen, sieht der VDP dieses Förderinstrument als positiv an. Auch zur Integration von Flüchtlingen in Ausbildung und Beruf begrüßt der VDP diese neu geschaffene Fördermöglichkeit.

Förderung der beruflichen Weiterbildung während der Beschäftigung in einer Transfergesellschaft (§ 111a SGB III (RefE))

  • Die Neufassung des § 111a SGB III regelt die Übernahme von Weiterbildungskosten für die Fälle, in denen Arbeitnehmer in Transfergesellschaften beschäftigt sind. Die Arbeitsagentur kann mit der geplanten Neuregelung im eigenen Ermessen berufliche Weiterbildungen und Anpassungsqualifizierungen bezuschussen, wenn der Arbeitgeber mindestens 50 Prozent der Lehrgangskosten trägt. Mögliche Fahrtkosten, Unterbringungs- und Verpflegungskosten, sowie Kinderbetreuung und Fahrtkosten zahlt die Arbeitsagentur. Zielgruppe sind Ältere (ab 45 Jahre) sowie Arbeitnehmer, denen ein Berufsabschluss fehlt bzw. die eine abgeschlossene Berufsausbildung haben, aber seit mehr als vier Jahren eine an- oder ungelernte Beschäftigung ausüben.
  • Der VDP begrüßt diese geplante Neuregelung. So können Beschäftigte das Jahr in der Transfergesellschaft aktiv für qualifizierende berufliche Weiterbildungsmaßnahmen nutzen.

Weiterbildung in kleinen und mittleren Unternehmen (§ 131a SGB III (RefE))

  • Mit der Neufassung des § 131a SGB III ist eine erweiterte Möglichkeit gegeben, Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung zu fördern. Bisher kann die Arbeitsagentur voll oder teilweise die Weiterbildungskosten in kleinen und mittleren Unternehmen (weniger als 250 Beschäftigte) für Arbeitnehmer unter 45 Jahren übernehmen, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt weiter gezahlt hat und die Weiterbildung als Arbeitszeit galt. Künftig sollen auch für Arbeitnehmer, die älter als 45 Jahre sind, entsprechende Maßnahmen offen stehen. Auch kann die Weiterbildung gefördert werden, wenn sie außerhalb der Arbeitszeit erfolgt. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber mindestens 50 Prozent der Bildungskosten trägt. Die Fördermöglichkeit wird befristet eingeführt und gilt für Maßnahmen, die bis zum 31.12.2020 begonnen haben.
  • Der VDP begrüßt die Flexibilisierung und die Abschaffung der Altersobergrenze. Die Tätigkeit in einem angelernten oder ausgebildeten Beruf reicht heute oftmals nicht mehr aus, um Arbeitslosigkeit zu verhindern bzw. zügig eine neue qualifizierte Arbeit zu finden. Das Konzept des Lebenslangen Lernens wird daher immer wichtiger. Der VDP hält die Unterstützung von kleineren und mittleren Unternehmen in diesem Bereich für sinnvoll.
  • Die Befristung der Maßnahme kann sich jedoch kontraproduktiv auswirken. Gerade kleine und mittlere Unternehmen brauchen für die Inanspruchnahme Verlässlichkeit und kein kurzfristiges Förderinstrument.

Weiterbildungsprämie (§ 131a SGB III (RefE))

  • In § 131a SGB III ist die Auszahlung einer Prämie vorgesehen, wenn erfolgreich im Rahmen einer beruflichen Weiterbildung ein Ausbildungsberuf erlernt wird. Bei Bestehen der Zwischenprüfung sind 1.000 Euro, bei Bestehen der Abschlussprüfung 1.500 Euro vorgesehen. Dies soll die Motivation und das Durchhaltevermögen der Teilnehmer stärken. Noch zu viele Arbeitnehmer ziehen einen Aushilfsjobs in ungelernten Tätigkeiten einer Berufsausbildung vor. Finanzielle Rückschritte werden gescheut und daher auch in späteren Jahren keine Berufsausbildung mehr absolviert.
  • Der VDP begrüßt, dass die Bundesregierung hierüber einen zusätzlichen Anreiz zur Aufnahme einer abschlussbezogenen Berufsausbildung schafft und sich dem Problem der hohen Abbruchquoten in der Berufsausbildung annimmt. Aufgrund des vergleichsweise hohen finanziellen Aufwandes bedarf es einer Evaluierung der Weiterbildungsprämie nach einer angemessenen Zeit.

Vergabemöglichkeit zur abschlussbezogenen beruflichen Weiterbildung mit Erwerb von Grundkompetenzen ((§ 131a SGB III (RefE)

  • Die Förderung einer Weiterbildung, die notwendig ist, um entweder eine bestehende Arbeitslosigkeit zu beenden, um drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden oder wegen eines fehlenden Berufsabschlusses erforderlich ist, wird in der Regel über einen Bildungsgutschein ermöglicht. Künftig sollen aber abweichend davon unter Anwendung des Vergaberechts Träger direkt mit der Durchführung von bestimmten Maßnahmen beauftragt werden. Darunter fallen Maßnahmen zum Erwerb von Grundkompetenzen, Maßnahmen, die den Erwerb von Grundkompetenzen mit Maßnahmen zum Nachholen eines Berufsabschlusses kombinieren sowie umschulungsbegleitende Hilfen.
  • Der VDP sieht die Ausweitung der Vergabe von Leistungen über Ausschreibungen kritisch. In den vergangenen Jahren hat die Praxis der vermehrten Ausschreibung zu einem Wettbewerb geführt, der zu häufig allein auf Basis des Preises entschieden wurde. Die Anwendung des Gutscheinsystems hat sich in der Vergangenheit zwischen den Bedarfsträgern, Weiterbildungseinrichtungen und Teilnehmern gut etabliert.