Stellungnahme des VDP zum RefE eines Qualifizierungschancengesetzes

Der Verband Deutscher Privatschulverbände e. V. (VDP) vertritt bundesweit neben allgemein- und berufsbildenden Schulen in freier Trägerschaft Bildungseinrichtungen, die Bildungsmaßnahmen des SGB II und III im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit anbieten. Aus diesem Grund begrüßt der VDP die vorgelegte Gesetzesinitiative des BMAS, um den Teilnehmerkreis für berufliche Weiterbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen zu erweitern.

Der VDP begrüßt ausdrücklich die Erweiterung der Förderung der beruflichen Weiterbildung in § 82 SGB III n. F. auf beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unabhängig ihrer Qualifikation, ihres Lebensalters und der Betriebsgröße ihres Arbeitgebers im Kontext des Lebenslangen Lernens. Der VDP begrüßt die Staffelung der Zuschusshöhe für Weiterbildungsleistungen nach Betriebsgröße, um so der grundsätzlichen Verantwortung der Arbeitgeber für betriebliche Weiterbildung Rechnung zu tragen. Ebenfalls ist vor dem Hintergrund einer sich verändernden Arbeitsweltwelt und sich wandelnder Anforderungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Verlauf ihrer Erwerbsbiographie der höhere Stellenwert, den die Berufsberatung künftig einnehmen soll, positiv zu bewerten. Um die Weiterbildungsaktivitäten der Unternehmen auszubauen, können Qualifizierungsberatung und Zuschüsse zu Arbeitsentgelten unterstützend wirken.

Der VDP macht folgende Anmerkungen zum RefE im Einzelnen:

Nummer 5, Änderung § 29 SGB III n.F.

Durch diese Änderung wird klargestellt, dass neben der Berufsberatung der BA künftig Weiterbildungs- und Qualifizierungsberatung Teile des Beratungsangebots der BA sind. Grundsätzlich begrüßt der VDP die künftig präventive Ausrichtung der Beratung für alle Arbeitnehmer und nicht nur wie bisher für Arbeitslose oder von Arbeitslosigkeit bedrohte Beschäftigte. Ein Ausbau der Beratungsangebote ist nach Ansicht des VDP von zentraler Bedeutung, um Anpassungsprozesse in der Arbeitswelt zu bewältigen, Weiterbildungsangebote zu stärken und Arbeitnehmer und Arbeitslose gleichermaßen bei sich verändernden Qualifizierungsbedarfen zu unterstützen.

Neben der Weiterbildungsberatung für Arbeitnehmer soll sich künftig die Qualifizierungsberatung als Teil der Arbeitsmarktberatung an Arbeitgeber richten, um diese bei der betrieblichen Organisation von Weiterbildung im Kontext des digitalen Wandels der Arbeitswelt zu unterstützen und zu beraten. Anpassungs- und Qualifizierungsbedarfe sollen im Betrieb transparent gemacht werden, um präventiv tätig zu werden. Dies ist zunächst positiv zu bewerten.

Aber nach Ansicht des VDP ist dringend geboten, schon jetzt vorhandene Strukturen der Beratung von Arbeitnehmern, Arbeitslosen und Betrieben zu nutzen und neu geschaffene Strukturen durch diese Gesetzesänderung auch für diese zu öffnen. Es ist fraglich, ob die BA in ihren Strukturen dieser Aufgabe als alleinige Beratungsstelle nachkommen kann. Vorhandene Strukturen und Synergien sollten genutzt werden, um die neuen und verbesserten Beratungsinstrumente und -möglichkeiten erfolgreich zu etablieren. Es sollte aus Sicht des VDP dringend die Einbindung und Öffnung für bewährte Bildungs- und Beratungsträger geprüft werden.

Nummer 10, Änderung § 81 SGB III n.F.

Die Neuregelung erweitert die Möglichkeit der Förderung beruflicher Weiterbildung über den Grundsatz hinaus, dass arbeitslose Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einen Berufsabschluss haben, nur gefördert werden, wenn die Weiterbildung zur beruflichen Eingliederung notwendig ist (Anpassungsqualifizierungen). Hier begrüßt der VDP ausdrücklich die Öffnung und Flexibilisierung durch Erweiterungsqualifizierungen, denn breite und flexible Qualifikationen sind insbesondere durch den digitalen Wandel der Schlüssel für eine erfolgreiche und nachhaltige Erwerbsbiographie.

Nummer 11, § 82 SGB III n.F.

Die Neuregelung in § 82 SGB III n. F. enthält die Voraussetzungen für die künftige Förderung beschäftigter Arbeitnehmer. Die Förderung gem. § 82 SGB III n. F.  zielt auf die Verbesserung qualifikatorischer Anpassungen durch die Teilnahme an längerfristigen Weiterbildungen, die eine Dauer von vier Wochen übersteigen und außerhalb des Betriebes durchgeführt werden. Dabei ist zentral, diese Maßnahmen von Umschulungsmaßnahmen zu unterscheiden, da bei Fortbildungsmaßnahmen für Beschäftigte spezialisierte Qualifikationen vermittelt werden (höhere Dozentenkosten). Diese Bildungsmaßnahmen erfolgen häufig berufsbegleitend mit kleineren Gruppengrößen.

Die Kostenerstattung der BA muss diesen künftig steigenden Anforderungen an Dozentenkosten und Organisation der Bildungsangebote gerecht werden. Der VDP schlägt daher vor, dass die bisherigen Kostensätze bzw. Berechnungsgrundlagen der BA nicht auf die Erweiterungsqualifizierungen angewandt werden. Hierfür wäre eine Änderung der AZAV (§ 3 AZAV) notwendig, auf die in der Gesetzesbegründung hingewiesen werden könnte. Die fachkundige Stelle sollte stattdessen bei der Prüfung der Angemessenheit der Kosten gem. § 3 Abs. 3 AZAV insbesondere die Maßnahmekonzeption, einschließlich ihrer Kalkulation, eigenständig überprüfen. Eine generelle Überprüfung der Maßnahmekalkulation durch die fachkundige Stelle seitens der BA bei einer Überschreitung des Kostenrahmens würde dann entfallen.

Zu § 82 Absatz 1 Nummer 4 n.F.:

Die Formulierung hinsichtlich eines Maßnahmeortes („die Maßnahme außerhalb des Betriebes“) sollte nach Ansicht des VDP gestrichen werden. Dies würde der wachsenden Nutzung digitaler Lernangeboten, die unabhängig von Lernort- und -zeit genutzt werden können, Rechnung tragen.

Berlin, 4. September 2018

Für den Verband Deutscher Privatschulverbände e.V.

gez. Dietmar Schlömp, Bundesgeschäftsführer

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