Stellungnahme der Verbände zum Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der beruflichen Weiterbildung

BAG Arbeit, BBB, EFAS und VDP sind Unternehmensverbände, die die Interessen von Bildungs- und Beschäftigungsunternehmen sowie Arbeitsmarktdienstleistern in den Bereichen der beruflichen Bildung sowie beruflichen Weiterbildung und Qualifizierung vertreten. Dabei repräsentieren die bundesweit agierenden Verbände zusammen rund 80 Prozent der Bildungsunternehmen in den angeführten Bereichen. Vor diesem Hintergrund begrüßen die Verbände die Initiative des Ministeriums zur Reform der beruflichen Weiterbildung und Qualifizierung im Kontext umfassender Veränderungen der Arbeitswelt und damit einhergehenden steigenden Anforderungen an Qualifizierung und Weiterbildung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Die Verbände begrüßen ausdrücklich die Ausweitung der Fördermöglichkeiten, die vorgesehenen höheren Zuschüsse zu Qualifizierungsmöglichkeiten aller Beschäftigten unabhängig von Alter, Qualifikation und Betriebsgröße sowie die Verankerung eines Rechtsanspruchs auf Förderung einer berufsabschlussbezogenen Weiterbildung. Verstärkte Anreize zur Weiterbildung in längeren Phasen von Kurzarbeit sowie die Verstetigung der Assistieren Ausbildung und Verlängerung der Weiterbildungsprämie sind wichtige Signale zur Stimulierung der Weiterbildungsbeteiligung.

Die Verbände sehen Weiterbildung als wirksames Mittel an zur Sicherung der wirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit, zur Überwindung des Fachkräftemangels und zur erfolgreichen Bewältigung des digitalen und ökologischen Wandels. Die vorgesehenen Änderungen im SGB III und in der AZAV sind daher daran zu messen, ob sie in Zukunft Weiterbildung begünstigen oder ggf. eher erschweren. Nicht zuletzt hängt der Erfolg des begrüßenswerten Qualifizierungschancengesetzes maßgeblich davon ab, ob das Verfahren für die Zulassung von Trägern und Maßnahmen neu aufgestellt wird – zielgerichtet, für die Praxis passgenau und möglichst unbürokratisch.

Richtigerweise konstatiert der vorliegende Entwurf, dass trotz verschiedener Reformen, wie dem Qualifizierungschancengesetz, weiterhin Handlungsbedarf im Bereich der beruflichen Bildung besteht. Auch der RefE bleibt an einigen Stellen hinter den Anforderungen einer umfänglichen Neuordnung der beruflichen Weiterbildung im SGB III und insbesondere der AZAV zurück.

Wir regen daher folgende Anpassungen im RefE an:

I.)

Änderungen in §§ 74 und 75 SGB III –

Zusammenlegung ausbildungsbegleitende Hilfen und Assistierte Ausbildung

Zielsetzung des RefE ist es, Berufserstausbildung für junge Menschen mit zusätzlichem Förderbedarf durch eine Verstetigung und Weiterentwicklung der Assistierten Ausbildung zu stärken. Dafür sollen ausbildungsbegleitende Hilfen (abH) und Assistierte Ausbildung (AsA) zusammengeführt und berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen (BvB) und Assistierte Ausbildung durch die Aufwertung der Vorlaufphase stärker miteinander verkoppelt werden.

Grundsätzlich sind sowohl die Verstetigung und Erweiterung der Zielgruppe uneingeschränkt positiv zu sehen. Die vorgesehenen Maßnahmeinhalte sind in der im RefE beschriebenen Komplexität und Verbindlichkeit zu begrüßen. Sie gehen deutlich über die bisherigen Regelleistungen der Assistierten Ausbildung hinaus und sind auf Grund der bestehenden Abbruchquoten dringend notwendig. 

Anregungen:

  • Kritisch zu sehen ist der geplante Wegfall der Bezeichnung „ausbildungsbegleitende Hilfen“. AbH sind den allermeisten ausbildenden Betrieben, Kammern und Innungen ein erfolgreiches und etabliertes Arbeitsmarktförderinstrument für junge Menschen. Diese Bezeichnung sollte beibehalten werden bzw. werden ansonsten flankierende Informationsmaßnahmen für die Unternehmen zum geplanten Wechsel notwendig.  
  • Eine erfolgreiche Betreuung ist nur im Rahmen einer Teilnahme bzw. eines vertraglichen Verhältnisses sichergestellt. Eine Nachbetreuung von Teilnehmerinnen und Teilnehmer ohne TN-Status wäre hier nicht zielführend (siehe § 74 Abs. 2 RefE).
  • Die bisherigen abH- und AsA-Erfahrungen zeigen, dass viele Teilnehmerinnen und Teilnehmer keine ausreichenden Sprachkenntnisse haben. Diese Tatsache steht häufig einem erfolgreichen Ausbildungsabschluss entgegen. Deshalb weisen wir darauf hin, dass mit Sprachförderung nicht Spracherwerb gemeint sein kann (siehe § 75 Abs. 2 Nr. 3 RefE).
  • In § 75a Abs. 4 SGB III RefE gilt weiterhin, dass die Vorphase der AsA nicht den Schulgesetzen unterliegen darf. In vielen Bundesländern aber wird bspw. die neue Pflegeausbildung weiterhin oder erstmalig im jeweiligen Schulgesetz integriert sein. Hierbei handelt es sich faktisch um eine duale Ausbildung, da die Jugendlichen einen Ausbildungsvertrag bei einem Ausbildungsbetrieb unterzeichnen. Hier ist anzuregen, dass förderwürdige junge Menschen nach § 75a Abs. 1 SGB III RefE über die Vorphase auf den Eintritt in eine Pflegeausbildung vorbereitet werden können.

II.)

Änderung in § 179 SGB III –

Maßnahmezulassung

Bildungsunternehmen benötigen eine Träger- und Maßnahmezulassung, wenn sie förderfähige Arbeitsmarktdienstleistungen nach dem SGB III anbieten wollen. Insbesondere die Bundesdurchschnittskostensätze (B-DKS) sind ein zentrales Steuerungsinstrument zur Finanzierung der beruflichen Weiterbildung. Eine realistische Entwicklung der Kostensätze wurde durch eine restriktive Steuerung dieses Instruments in den vergangenen Jahren massiv aufgehalten, mit teilweise gravierenden Auswirkungen und Fehlentwicklungen.

Insofern ist die geplante pauschale Anhebung aller B-DKS zum 01.08.2020 um 20 Prozent zwingend notwendig, um in der Vergangenheit Unterlassenes abzumildern und weiteren Spielraum für innovative und passgenaue Bildungsangebote zu schaffen. Vor diesem Hintergrund ist auch der den Fachkundigen Stellen (FKS) künftig zusätzlich einzuräumende Spielraum bei B-DKS-Überschreitung von bis zu 20 Prozent grundsätzlich positiv zu bewerten. Dennoch muss die Weiterentwicklung der B-DKS nicht nur den unterschiedlichen unternehmerischen und regionalen Gegebenheiten Rechnung tragen, also flexibler werden, sondern auch inhaltliche und methodisch-didaktische Besonderheiten aufgreifen.

Anregungen:

  • Es ist nicht nachvollziehbar, warum sich die angekündigte einmalige Erhöhung der B-DKS um 20 Prozent ausschließlich auf die Maßnahmen nach § 81 SGB III und nicht auch auf die Maßnahmen nach § 45 SGB III bezieht. Da die B-DKS auch im Bereich § 45 SGB III in den vergangenen Jahren erheblich hinter der allgemeinen Preisentwicklung zurückgeblieben sind, halten wir eine Angleichung auch hier für dringend erforderlich.
  • Nach dem RefE sollen die B-DKS nur noch alle 2 Jahre ermittelt und veröffentlicht werden. Kostenveränderungen würden sich damit erst mit einer doppelt so langen zeitlichen Verzögerung in den B-DKS widerspiegeln, womit der Bildungsträger erhebliche Vor- /Mehrleistungen zu erbringen hätte. Eine Beibehaltung der jährlichen Ermittlung und Veröffentlichung ist zwingend notwendig. Konsequenterweise wären dann bereits zum 01.08.2021 die dann angepassten neuen Kostensätze aufgrund der neuen Vorgaben des SGB III und der AZAV zu veröffentlichen.
  • Auch kommende und bereits bekannte Tarifsteigerungen des Mindestlohns in der Weiterbildungsbranche sind zeitnah im B-DKS zu berücksichtigen.
  • Eine Fülle von sinnvollen und zukunftsorientierten Gesetzen und Anpassungen der arbeitsmarktrechtlichen Rahmenbedingungen spiegeln die Herausforderungen und den zeitlichen Anpassungsdruck wider. Um letzterem gerecht zu werden, müssen die verschiedenen Kontroll- und Anpassungsinstrumente regelmäßig und zügig an die realen Gegebenheiten angepasst und auf Passgenauigkeit überprüft werden. Damit ist die bisher übliche und auch weiterhin geplante nachträgliche Überprüfung und Anpassung der B-DKS nicht mehr angemessen. Dies lässt sich bspw. gut an der reformierten Pflegeausbildung erkennen. Grundlegend veränderte Rahmenbedingungen, neue Lern- und Aufgabeninhalte und steigende Anforderungen an die Träger der schulischen Ausbildung machen eine vollständige Neukalkulation der benötigten Finanzmittel notwendig. Die in den Ländern festgelegten Pauschalbudgets belegen dies nachweislich. In solchen Sonderfällen mit vorab bekannten und unstrittig vorhandenen Anpassungsnotwendigkeiten für die Bildungsträger müssen künftig auch kurzfristige Anpassungen einzelner B-DKS außerhalb der standardisierten Anpassungszyklen möglich sein.
  • Zu den geplanten Änderungen des § 179 Abs. 2 S. 2 SGB III RefE:
    • Die geplanten Änderungen besagen, dass die FKS künftig sowohl für die § 45- als auch für die § 81-Maßnahmen bei einer bis zu 20 prozentigen Überschreitung des B-DKS über die Maßnahmezulassung eigenständig entscheiden, ohne dass diese Maßnahmen dem Zustimmungsverfahren der BA unterliegen. Bislang gilt, dass die Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung bei einer Kostensatzüberschreitung zum OS Halle müssen. Demgegenüber unterliegen aktuell die AVGS-Maßnahmen zwar einer Einzelfallprüfung durch die FKS, müssen aber nicht zur Zustimmung durch die BA. Durch die geplante Änderung des § 179 wird hier offenbar der Zustimmungsvorbehalt auch in den Bereich der § 45-Maßnahmen aufgenommen. Das würde für die Bildungsunternehmen höhere Kosten bedeuten, da die FKS die Bearbeitung der Zustimmungsanträge für den § 45 den Trägern nun zusätzlich in Rechnung stellen wird. Zudem verlängert sich dadurch die Dauer der Prüfzeit. Die dadurch auch im Bereich § 45 SGB III entstehenden Mehrkosten sollten auch zu einer pauschalierten Anhebung der B-DKS führen (bislang aber ausschließlich für den Bereich § 81 geplant).
    • Die Neufassung des § 179 SGB III RefE beinhaltet auch, dass Maßnahmen mit weniger als den aktuell vorgesehenen 12 Teilnehmenden kalkuliert und zugelassen werden können. Die FKS kann hier besondere Qualifizierungsziele, Maßnahmen mit regionalen Gegebenheiten (z. B. ländliche Räume) oder Maßnahmen mit anderen örtlichen Umständen berücksichtigen. Die Erfahrung der letzten Jahre zeigt, dass eine Kleingruppe in der Regel zwingend zu einer Kostensatzüberschreitung führt. Wenn diese über dem 20%igen Spielraum der FKS liegen sollte, müsste diese Kleingruppenmaßnahme zum Zustimmungsverfahren der BA. Bisher galt beim OS Halle für die beruflichen Weiterbildungen, dass eine Kostensatzüberschreitung bei Kleingruppen nur bei abschlussorientierten Maßnahmen (Teilqualifikationen, Umschulungen, Vorbereitung auf Externenprüfungen) oder gesetzlich vorgeschriebenen Kleingruppen (versicherungstechnische Gründe) akzeptiert wird. Mit Blick hierauf scheint im RefE nicht klar geregelt zu sein, ob durch die Neufassung des Gesetzes dieser Grundsatz bei der Zustimmungsstelle aufgehoben wird.

III.)

Änderung der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung

§ 3 und § 7 AZAV (RefE)

Vor dem Hintergrund einer kürzlich erfolgten umfassenden Evaluierung der AZAV und eines Evaluationsberichtes, der Reformbedarf deutlich machte, sind gesetzliche Anpassungen und Änderungen der AZAV dringend erforderlich. Wir verweisen an dieser Stelle noch einmal auf die umfangreich dargelegten Anregungen der Bildungsverbände zur Reform der AZAV (siehe Anhang I).

Bezogen auf den vorliegenden RefE sind folgende Neuregelungen kritisch zu bewerten:

  • Die Teilnehmendenzahlen in FbW-Maßnahmen sind seit Jahren deutlich rückläufig. 15 Teilnehmende pro Kurs sind nur noch in bestimmten Regionen und Ausnahmefällen zu erreichen. Bei den sich verändernden Bedingungen am Arbeitsmarkt ist zunehmend nicht mehr zu realisieren, dass sich deutschlandweit in allen Regionen für die einzelnen Berufsbilder Bedarfe von 15 Teilnehmenden oder mehr pro Maßnahme ergeben. Eine Absenkung auf 12 Teilnehmende ist eine nicht ausreichende Maßnahme und dringend auf 10 Teilnehmende zu korrigieren
  • In § 3 Abs. 3 AZAV (RefE) sollte das Wort „grundsätzlich“ durch das Wort „höchstens“ ersetzt werden.
  • Nach § 3 Abs. 5 AZAV (RefE) kann die BA bei der Ermittlung der B-DKS auch die allgemeine Preis- oder Lohnentwicklung berücksichtigen. Dies würde erhebliche Rechtsunsicherheit schaffen.  Zu Beginn des Absatzes 5 sollte das Wort „kann“ durch das Wort „hat“ ersetzt werden, außerdem in Zeile 3 das Wort „oder“ durch das Wort „und“ (es gibt eben allgemeine Preissteigerungen für Material, Energie, Mieten usw. sowie zusätzlich steigende Personalkosten – gerade letztere werden durch einen allgemeinen Preissteigerungsindex häufig nicht ausreichend abgebildet). Zudem wäre konsequenterweise in Abs. 5 der letzte Halbsatz zu streichen.
  • Zu berücksichtigen ist ebenfalls, inwieweit Tarifsteigerungen des Branchentarifvertrags berücksichtigt werden. Es ist denkbar und in der Vergangenheit auch mehrfach geschehen, dass Lohnsteigerungen nach dem Branchentarifvertrag höher ausfallen als die allgemeine Lohn- und Preisentwicklung.
  • Die B-DKS sind seit 2013 nur minimal gestiegen, in einigen Bereichen trotz der teilweise stark gestiegenen Kosten für Löhne, Mieten und Sachausgaben sogar gesunken. Die beabsichtige B-DKS-Anhebung von 20 Prozent ist zu begrüßen, bleibt aber auch aufgrund sinkender Teilnehmendenzahlen hinter den tatsächlich notwendigen Anpassungen zurück.
  • Die Berechnung der Höhe der geplanten einmaligen B-DKS-Sockelanpassung für FbW-Maßnahmen soll sich an den aktuellen Kosten orientieren. In exemplarischen Maßnahmekalkulationen der Bildungsträger liegen die tatsächlichen und realistischen Stundenkostensätze häufig bei über mehr als 40 Prozent des aktuell gültigen Kostensatzes. Eine einmalige Anhebung um 40 Prozent ist damit sachgerecht.

IV.)

Änderung § 45 Abs. 1 S. 1 (RefE)

  • Wir begrüßen ausdrücklich, dass die beiden Unterziele „Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt“ sowie „Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen“ künftig auf einem AVGS-Gutschein in Kombination ausgewiesen werden können. Dass auch bereits vorliegende Gutscheine mit nur einem dieser Ziele ihre Gültigkeit behalten, ist ebenfalls ausdrücklich zu begrüßen. Dies entspricht den Anforderungen der Praxis und sollte daher bereits zum 1.7. oder 1.8.2020 umgesetzt werden, nicht erst ab dem Jahre 2021.
  • Eine Aufnahme der Maßnahmen nach § 45 SGB III (AVGS) in das Kostenzustimmungsverfahren ist aus unserer Sicht nicht empfehlenswert, da dies zusätzlichen bürokratischen und finanziellen Mehraufwand bedeutet.

V.)

Rechtsanspruch auf Förderung des Nachholens eines Berufsabschlusses

Änderung § 180 Abs. 4 SGB III

  • Die Verankerung eines Rechtsanspruchs auf Förderung des Nachholens eines Berufsabschlusses ist ausdrücklich zu begrüßen. Auf Grund des Fachkräftemangels gerade in Gesundheitsberufen plädieren wir zudem für die Aufnahme auch von Therapieberufen in den § 180 SGB III als Ausnahmefälle bei den nicht verkürzbaren Maßnahmen sowie für deren Gleichstellung mit Berufen nach dem Pflegeberufegesetz:

„Die Dauer einer Vollzeitmaßnahme, die zu einem Abschluss in einem allgemein anerkannten Ausbildungsberuf führt, ist angemessen im Sinne des § 179 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, wenn sie gegenüber einer entsprechenden Berufsausbildung um mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit verkürzt ist. Ist eine Verkürzung um mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen ausgeschlossen, so ist ein Maßnahmeteil von bis zu zwei Dritteln nur förderungsfähig, wenn bereits zu Beginn der Maßnahme die Finanzierung für die gesamte Dauer der Maßnahme auf Grund bundes-  oder landesrechtlicher Regelungen gesichert ist. Abweichend von Satz 1 ist die Dauer einer Vollzeitmaßnahme der beruflichen Weiterbildung auch dann angemessen, wenn sie nach dem Pflegeberufegesetz nicht um mindestens ein Drittel verkürzt werden kann; insoweit ist Satz 2 nicht anzuwenden“. (§ 180 Abs. 4 SGB III).

Berlin, 27. Februar 2020

Verband Deutscher Privatschulverbände e.V., gez. Dietmar Schlömp, Bundesgeschäftsführer

Bundesverband der Träger beruflicher Bildung e.V., gez. Stefan Sondermann, Geschäftsführer

bag arbeit e.V., gez. Dr. Judith Aust, Geschäftsführerin

Evangelischer Fachverband für Arbeit und soziale Integration e.V., gez. Katrin Hogh, Geschäftsführerin