Stellungnahme: AsAFlex

Assistierte Ausbildung flexibel: Ansätze für einen konzeptionellen Neustart und eine gestärkte Bedarfsorientierung des Instrumentes

Eingehende Erläuterung

Nach der nun über einjährigen Umsetzung der neu geschaffene Assistierte Ausbildung flexibel (AsA flex, nach §§ 74-75a SGB III) stellen die Zuschlagsträger einen grundsätzlichen Verbesserungsbedarf des Instrumentes fest. Hierbei geht es im Kern um die Konsequenzen der Einführung von Stundenkontingenten in der Maßnahme und den damit einhergehenden administrativen Aufwendungen. Mehrere Austauschrunden zwischen der Bundesagentur für Arbeit und Träger- sowie Sozialverbänden führten im Ergebnis zu kleinen Verbesserungsschritten. Schon deshalb ist dieser fortlaufende Austauschprozess als produktiv zu werten und wird begrüßt. Jedoch stellen die Träger- und Sozialverbände fest, dass die Notwendigkeit zur Verbesserung der Rahmenbedingungen dieses wichtigen Instrumentes grundsätzlicher Art ist. Die beiden nachfolgenden Vorschläge zur grundsätzlichen Neuregelung und Verbesserung des Stundenkontingent-Modells in der AsA flex verfolgen vier Ziele:

  • Die Schaffung von Rahmenbedingungen, innerhalb derer die pädagogischen Fachkräfte die Ausgestaltung eines bedarfsorientierten Angebotes individuell und qualitativ vernünftig realisieren können.
  • Die Minimierung administrativer Anforderungen an Berufsberatungen, die Operativen Services und die Zuschlagsträger.
  • Die Gestaltung eines sozialpädagogischen Angebots, das es erlaubt, jederzeit flexibel und unmittelbar auf die Förderdynamiken der Auszubildenden und der Betriebsbedarfe zu reagieren.
  • Eine planbare Personalausstattung, um die sozialpädagogischen Leistungen und maßnahmebezogenen Aufgaben konstant und nachhaltig sicherzustellen.

 

Nachfolgend werden zwei Ansätze (A & B) für eine grundsätzliche Weiterentwicklung der AsA flex unterbreitet. Beiden Ansätzen liegen zwei grundsätzliche Verbesserungen zu Grunde, die aus diesem Grund voranstehend genannt werden:

Das individuelle Stundenkontingent, mit dem junge Menschen in die AsA flex einmünden, soll als Aktionsbudget ausgestaltet werden. Im Modell des Aktionsbudgets bestimmt weiterhin grundsätzlich der Bedarfsträger über den Förderumfang, also die individuell zugedachten Leistungsstunden. Zugleich wird die konkrete Ausgestaltung den in der Angebotsgestaltung maßgeblichen Akteuren überlassen. So entstehen die Rahmenbedingungen für Flexibilität und Bedarfsorientierung. Das Aktionsbudget umfasst den für die individuelle Förderung des*der einzelnen Teilnehmenden maßgeblichen monatlichen Stundenumfang. Wie sich im Einzelnen zeigen wird, reduziert das Aktionsbudget den administrativen Aufwand seitens der Bedarfsträger und der Maßnahmeträger merklich. Darüber hinaus schafft die neue Begrifflichkeit eine klare Unterscheidung zwischen maßnahmebezogenem Stundenkontingent und personenbezogenem Stundenkontingent. Das Aktionsbudget stellt eine Weiterentwicklung des bislang als individuelles Stundenkontingent der Teilnehmenden gefassten Konstrukts dar und beugt zudem begrifflichen Verwechslungen im fachlichen Austausch der beteiligten Akteure vor.

Das flexible Aktionsbudget soll jeder*jedem Teilnehmenden grundsätzlich für einen Begleitzeitraum von 12 Monaten zugeteilt werden. Von einer kürzeren Zuteilung des Aktionsbudgets abzukommen, reduziert administrative Prozesse deutlich und stärkt die Rahmenbedingungen zu Gunsten einer flexiblen, bedarfsorientierten Förderung der Auszubildenden. Ausnahmen müssen lediglich möglich gemacht werden, wenn Auszubildende AsA flex perspektivisch für einen kurzen Zeitraum in Anspruch nehmen, beispielsweise wenn die Einmündung kurz vor den Abschlussprüfungen erfolgt und sich das Ziel der Förderung mithin auf die intensive Prüfungsvorbereitung konzentriert.

 

  1. Aktionsbudget erlaubt bedarfsweise Verfügung über die Stundenkontingente

Im Rahmen der Zuweisung übermitteln die Bedarfsträger ein Aktionsbudget an den Bildungsträger, das sich aus den Stunden zur Stabilisierung des betrieblichen Ausbildungsverhältnisses (SbB) und den Stunden für Stütz- und Förderkurse (SuF) zusammensetzt. Über die individuelle Verteilung des Aktionsbudgets nach SbB und SuF entscheiden Träger und der*die Auszubildende nach konkreter Bedarfslage, gegebenenfalls unter Einbezug des Ausbildungsbetriebes und der Berufsschule. Der Bedarfsträger bezieht bei der Bedarfseinschätzung vor der Zuweisung den Bildungsträger ein. Nach Rücksprache mit dem*der Auszubildenden und etwaiger Einbindung des Ausbildungsbetriebes und/oder der Berufsschule kann der Bildungsträger das Aktionsbudget jederzeit und ohne Bewilligungspflicht überschreiten. Jedoch wird die Realisierung des Aktionsbudgets bei 20 Stunden pro Woche (80 Stunden pro Monat) gedeckelt. In der Praxis wird ein solcher, vergleichsweise hoher Förderumfang relevant, wenn Auszubildende während Freistellungsphasen seitens des Betriebes intensive Prüfungsvorbereitung verfolgen, oder in Fällen tiefgreifender persönlicher Krisen, die den Fortbestand des Ausbildungsverhältnisses massiv gefährden. In der Regel wird der Förderumfang geringer ausfallen. Ein Überschreiten der Zeitgrenze von 20 Wochenstunden ist möglich, setzt jedoch die Einwilligung der zuständigen Beratungsfachkraft oder der Maßnahmebetreuung des Bedarfsträgers voraus. Stellt sich im Verlauf der Teilnahme heraus, dass das Aktionsbudget den durchgehenden individuellen Förderbedarf eines*einer Auszubildenden nicht deckt, wird eine Anpassungsanfrage an den Bedarfsträger gerichtet.

In dieser Variante wäre die (aktuelle) 10%-Regel hinfällig. Die im Weiteren unter B) genannten Punkte 3. bis 7. sind anschlussfähig an diesen Ansatz, und für eine zielführende Weiterentwicklung der AsA flex relevant.

  1. Flexibles Aktionsbudget auf Basis einer ganzheitlichen Verbesserung der gegebenen Rahmenbedingungen des Stundenkontingent-Modells

Während Ansatz A) ein neues Verständnis von Stundenkontingenten und Aktionsbudget zu Grunde liegt, beziehen sich die nachfolgend unter B) im Einzelnen dargestellten Vorschläge zur Weiterentwicklung stärker auf aktuelle administrative Rahmenbedingungen, und zielen auf deren grundsätzliche Verbesserung ab. Die Vorschläge 1. bis 7. Stellen einen ganzheitlichen Ansatz dar. Würden nur einzelne Vorschläge realisiert, würden die unter den eingehenden Erläuterungen genannten Ziele nicht erreicht.

  1. Einführung eines Maßnahmestundenkontingents mit flexiblem Aktionsbudget:
    Auf Ebene der Stundenkontingente wird die Unterscheidung der zwei Elemente SbB und SuF aufgegeben. Die Teilnehmenden münden mit einem individuellen Aktionsbudget in die Maßnahme ein, welches beide Leistungselemente umfasst. Der Bedarfsträger bezieht bei der Bedarfseinschätzung den Träger ein, insbesondere bei jungen Menschen, welche der Träger in der Anbahnungsphase bereits kennen lernte. Über die individuelle Verteilung des Aktionsbudgets nach SbB und SuF entscheiden Träger und der*die Auszubildende nach konkreter Bedarfslage, gegebenenfalls unter Einbezug des Ausbildungsbetriebes und der Berufsschule. In Konsequenz nennt das Losblatt nicht mehr die Gesamtstundenkontingente zweier Elemente, sondern nur ein Maßnahmegesamtstundenkontingent (geteilt durch drei = Jahresstunden-kontingent). Den Stunden liegt kalkulatorisch ein einheitlicher Stundenpreis zu Grunde.
  2. Modifikation der „10% Regel“:
    Der Spielraum für ein Überschreiten des Aktionsbudgets ohne Einwilligungserfordernis seitens des Bedarfsträgers wird auf 25% erhöht. Eine Flexibilisierung der Rahmenbedingungen, um akut anfallenden Förderbedarfen der Teilnehmenden zeitnah und adäquat entsprechen zu können, wird zudem erreicht, wenn der Bedarfszeitraum / Begleitzeitraum verbindlich 12 Monate umfasst. In jenen Fällen, in denen Teilnehmende absehbar nur wenige Monate an der AsA flex teilnehmen und entsprechend der effektive Begleitzeitraum weniger als 12 Monate umfasst, wird der Zeitraum 12 Monate als rein virtuelle Berechnungsgröße für den Flexibilitätsspielraum zu Grunde gelegt. Virtuelle Rechengröße meint an dieser Stelle, dass das zum betreffenden Zeitpunkt geltende Aktionsbudget auf den fiktiven Bedarfszeitraum von 12 Monaten hochgerechnet wird, unabhängig von der Dauer des Begleitzeitraums.

 

Beispiel: TN mit 20 h monatlichem Aktionsbudget à (20 Std. * 12 Mon.) * 0,25 = 60 Std. flexibler Spielraum für den effektiven Begleitzeitraum. Die Kalkulation des Fallbeispiels beruht auf dem unter 1. dargestellten Ansatz. Das heißt das beispielhafte Rechenergebnis von 60 Stunden umfasst beide Elemente (SbB und SuF) des Leistungsspektrums für den Begleitzeitraums, welcher regelhaft 12 Monate und nur in Ausnahmefällen eine kürzere Dauer umfasst. Der Vorgabe des Gesetzgebers, dass die Förderung mit der AsA flex nicht über bestehende Förderbedarfe hinausgehen soll, wird weder durch die verbindliche Festlegung des Begleitzeitraums auf 12 Monate, noch bei einem im Einzelfall zu Grunde gelegten virtuellen Begleitzeitraum von 12 Monaten unterminiert. Denn die Möglichkeit das Aktionsbudget zu reduzieren oder zu erhöhen, oder den Prozess „Ruhe der Teilnahme“ anzustoßen, bleibt unbeschadet.

Die unter 1. und 2. dargestellten Verbesserungen schaffen die für eine bedarfsorientierte Angebotsgestaltung nötigen Flexibilitätsspielräume. Für die Träger wäre es seltener nötig in bestimmten Situationen (z. B. akute Krise Auszubildender, Zeiträume intensiver Prüfungsvorbereitung) um Erhöhung des individuellen Stundenkontingentes zu bitten; Ein Verfahren, das sich als zu träge und langwierig herausgestellt hat und oftmals zu spät abgeschlossen wird. Erst wenn absehbar ist, dass der Förderbedarf für mittlere oder längere Zeit zu- oder abnimmt – einen Zeitraum ab drei Monaten – und das Aktionsbudget erhöht oder abgesenkt werden muss, erfolgt eine Anpassungsanfrage via eM@W an die Bedarfsträger. Das Modell mindert so auch den administrativen Aufwand für die Beratungsfachkräfte in den Arbeitsagenturen und Jobcentern, sowie den Abstimmungsbedarf zwischen Trägerpersonal, Beratungsfachkräften und dem Operativen Service. Darüber hinaus sind weitere Ansätze zur Weiterentwicklung des Stundenkontingent-Modells erforderlich. Die nachfolgenden Punkte sind auch an Ansatz A) anschlussfähig und nötig um die Rahmenbedingungen der Maßnahme zu verbessern.

 

  1. Gesonderte Abrechenbarkeit maßnahmebezogener (TN-unabhängiger) Leistungen:

Ein Anteil von mindestens 15% wird für maßnahmebezogene Leistungen vorbehalten. Das bedeutet 100 Stunden im Jahres- respektive Gesamtstundenkontingent des Loses beinhalten obligatorisch 15 Stunden maßnahmebezogene Leistungen. Mit diesem Stundenanteil werden Leistungen wie Akquise, Informationsveranstaltungen, individuelle Informations- und Anbahnungsgespräche vor der eigentlichen Zuweisung, allgemeine Netzwerkarbeit, Zusammenarbeit mit Berufsschulen und zuständigen Stellen und weiteren regionalen Akteuren, offene Angebote für Betriebe, Produktwerbung, Evaluation u. ä. geleistet. Diese Stunden werden in der monatlichen Abrechnung gesondert ausgewiesen und eigenständig vergütet. Hierbei verantwortet der Träger die Richtigkeit über seine Dokumentation ohne „Quittierung von Dritten“. In der Leistungsbeschreibung gilt es Soll-Formulierungen zu vermeiden, um die für eine qualitativ gute Maßnahmedurchführung höchst relevanten Aufgaben als verbindliche Trägerleistung zu etablieren. Eine Darstellung als Soll-Leistung gefährdet darüber hinaus die Vergleichbarkeit von Angebotskonzepten. Zeiten für Randtätigkeiten (Fahrtzeiten, Förderplanung) werden durch dieses Leistungselement nicht abgedeckt, sie sind weiterhin in den Stundenpreis einzukalkulieren. Freizeitpädagogische (Gruppen)Angebote für informelles Lernen und Vertrauens- und Gruppenbildung mindern weiterhin ausschließlich das Aktionsbudget und das Jahressstundenkontingent.

  1. Auslastungsmonitoring anhand der abgerechneten Ist-Stunden:
    Mit den oben gemachten Vorschlägen wird nachteilsfrei für den Auftraggeber/Beitragszahler die bedarfsorientierte Ausgestaltung der AsA flex ermöglicht und der Umfang administrativer Tätigkeiten reduziert sich auf ein vertretbares Maß. Sowohl unter den aktuellen als auch den zukünftigen Rahmenbedingungen nach diesem Papier ist eine Steigerung der Transparenz im Maßnahmemonitoring aus verschiedenen Gründen nötig:
  • Zur Überwachung der Maßnahmeauslastung und für Projektionsrechnung zur Auslastung und Abschätzung der Bedarfsdeckung.
  • Für eine einheitliche Steuerung der Minderung von Aktionsbudget und Jahres- bzw. Gesamtstundenkontingent.
  • Für die Entscheidung, das Maßnahmevolumen um 20 % zu erhöhen bzw. im Fall einer Optionsziehung das Maßnahmevolumen um 20% abzusenken (§ 25 Abs. 1, 3 Vertragsbedingungen).

 

Die Einführung eines verbindlichen Planungsdatums ist dringend geboten. Der Vorbehalt einer Einzelfallprüfung bei Volumenanpassungen oder Optionsgestaltung bleibt dadurch unberührt, sodass sich für Bedarfs- und Kostenträger keine Nachteile ergeben. Die Erfahrung insbesondere im Element SbB zeigt, dass der Förderbedarf der Teilnehmenden weder plan- noch prognostizierbar ist und sich ad hoc und kurzfristig zeigt (in der Regel in Gesprächen mit Auszubildenden, Ausbildungsbetrieb oder Berufsschule). Träger- und Sozialverbände betonen dies fortlaufend. Es gilt also die gegebenen Ausgangsbedingungen schwankender Förderdynamiken mit der Notwendigkeit eines transparenten Maßnahmemonitorings in Einklang zu bringen. Das Interesse an einem einheitlichen Maßnahmemonitoring mit belastbaren Daten besteht bei allen beteiligten Akteuren, insbesondere jedoch seitens des Bedarfs- und Kostenträgers. Unter den aktuellen Rahmenbedingungen ist nicht einheitlich festgelegt, ob die realisierten (und abgerechneten) Ist-Stunden oder die bewilligten (und geplanten) Soll-Stunden die Grundlage des Maßnahmemonitorings bilden. Als Datengrundlage für das Maßnahmemonitoring sowie in den aufgezählten Entscheidungsfällen des § 25 Abs. 1, 3 der Vertragsbedingungen sollten die monatlich realisierten, sprich abgerechneten Ist-Stunden herangezogen werden.

  1. Einführung eines Personen-Stunden-Korridors

Für die Bedarfsträger bieten die Stundenkontingente den Vorteil die Kapazitätslimitierungen eines Platzmodelles zu entschärfen. Angebotsträgern entzieht das Modell jedoch jedwede Planungsgrößen für eine Angebotskalkulation ohne substanzielle Risiken für Wirtschaftlichkeit, Personalbelastung und Angebotsqualität. Zudem gilt grundsätzlich, dass zum Zeitpunkt der Angebotskalkulation sozialpädagogische Förderbedarfe und das Spektrum der Ausbildungsberufe weder in qualitativer noch in quantitativer Hinsicht bekannt sind.

Im Stundenkontingent-Ansatz fehlen für die Maßnahmeträger maßgebliche Planungsgrößen um wirtschaftlich realistische Rahmenbedingungen und die notwendige Personalausstattung und mithin eine hohe Angebotsqualität zu gewährleisten. Den Trägern ist der Umfang der individuellen Stundensätze (bzw. des Aktionsbudgets, im Sinne dieses Papiers) a priori unbekannt und mithin die Summe der Stunden der Teilnehmerschaft. Zusätzlich ist nicht abschätzbar wie viele junge Menschen durch den Bedarfsträger in der AsA flex zugewiesen werden. Die Erfahrungen aus dem ersten Jahr der AsA flex mit Stundenkontingenten zeigt besonders problematische Rahmenbedingungen in Losen, in welchen die Bedarfsträger eine hohe Zahl an Auszubildenden mit zugleich geringen individuellen Stundensätzen zuweisen. Während die zu realisierenden Stunden die wirtschaftliche Grundlage für die Maßnahmedurchführung bestimmt, determiniert die Anzahl der Teilnehmenden die effektive Arbeitsdichte für die pädagogischen Fachkräfte.

Die für die Träger nötige Planungssicherheit und die Zuweisungsflexibilität für die Bedarfsträger lassen sich vereinbaren, wenn Personen-Stunden-Korridore eingeführt werden. Denkbar ist ein lineares Modell, in dem die maximale Anzahl der Auszubildenden gleichförmig mit der Zunahme an Stunden anwächst. Mit Blick auf die schwierige Situation in ländlichen Regionen und Flächenlandkreisen, in denen vor allem kleine Losvolumen ausgeschrieben werden, wäre ein progressives Modell deutlich praxisgerechter und deshalb in jedem Fall vorzuziehen. Gut ein Drittel (25) der im Oktober 2020 veröffentlichten AsA flex Lose (77) liegt im Bereich kleiner und kleinster Losgrößen. Erfahrungen seit Produkteinführung und unter Berücksichtigung verwandter Maßnahmen, insbesondere der Vorgängerinstrumente der AsA flex, sprechen ebenfalls für progressives Modell. In einem progressiven Personen-Stunden-Korridor wären bei kleinen Stundenvolumen weniger Auszubildende zuweisbar, die Rahmenbedingungen für eine qualitativ gute pädagogische Begleitung wären jedoch erheblich besser. Die hohe Bandbreite der Ausbildungsberufe ist in kleinen und kleinsten Losen eine besondere organisatorische Herausforderung. Der progressive Ansatz geht hierauf ein. Da frei gewordene Maßnahmekapazitäten seitens der Bedarfsträger nachbesetzt werden können, erhält das Modell die Flexibilität der Bedarfsdeckung für die Bedarfsträger.

 

Vorschlag Personen-Stunden-Korridore, progressives Modell

Progressive Korridore innerhalb eines 3-Jahres-Stundenkontingents

Std. lt. Losblatt

9.984

19.344

28.080

38.610

54.600

Maximale Anzahl durchschnittlich zugewiesener/tatsächlich teilnehmender Personen

10

20

30

45

 

70

 

 

  1. Weiterentwicklung des Stundenkontingent-Modells im Element SuF:

Nach einem Jahr Erfahrung bezieht sich die Kritik der Träger- und Sozialverbände am Stundenkontingent-Modell vor allem auf den enormen administrativen Aufwand (zusätzlich zur pädagogischen Förderplanung), den hohen kommunikativen Aufwand, die Folgen für das professionelle Selbstverständnis der pädagogischen Fachkräfte, und die mangelnde Vereinbarkeit mit bedarfsorientierter sozialpädagogischer Förderung im Element SbB. Im Element SuF bieten Stundenkontingente durchaus Vorteile: Mit den Stundenkontingenten ist es leichter möglich, das im Einzelfall nötige Angebot von Individual- und Kleinstgruppenkursen zu schaffen (z. B. bei Auszubildenden mit gesteigertem Nachhilfebedarf und wenig Zeit bis zu abschlussrelevanten Prüfungen, im Vereinswesen oder Zivilgesellschaft eingebundenen Jugendlichen sowie Auszubildenden mit Erziehungs- und Pflegeverantwortung). Zeitlich und inhaltlich passende Kursangebote lassen sich nach den Bedürfnissen des*der einzelnen Jugendlichen leichter realisieren.

Ungeachtet dieser Vorteile gibt es auch im Element SuF und bei gruppenbezogenen SbB-Angeboten Weiterentwicklungsbedarf. Denn eine häufige, gar standardmäßige Durchführung von Kursen als Individual- oder Kleinstgruppenangebot birgt das Risiko, dass Stundenkapazitäten zu rasch abschmelzen. Vereinzelt stellten Dienststellen dies fest. Bisweilen führt dies dazu, dass Bedarfsträger den Zuschlagsträgern Vorgaben zur Kursorganisation machen, die im Widerspruch zur Vergabeunterlage stehen. Zuletzt wurde die AsA flex-Vergabeunterlage aus Oktober 2022 an entscheidender Stelle bezüglich der Kursorganisation wie folgt ergänzt (B.3.2.3.1 der Leistungsbeschreibung): „Einzelunterricht stellt die Ausnahme dar“. Diese Formulierung eröffnet das konkrete Risiko, dass die Bedarfsträger die Vergabeunterlage eng auslegen. In der Folge wird ein tatsächlicher und unbestreitbarer Vorteil des Stundenkontingent-Modells im Element SuF unterminiert. Eine ausgewogene Handhabe eröffnet sich, wenn die Leistungsbeschreibung verbindliche Fallkonstellationen aufzählt, in denen Individual- und Kleinstgruppenangebote ohne Einwilligung des Bedarfsträger grundsätzlich zulässig sind, im Kern:

  • Bei familiären Verpflichtungen (Erziehungspflichten, Pflege von Angehörigen).
  • Bei untypischen betrieblichen Arbeitszeiten, wie sie sich branchenbedingt ergeben, sowie Phasen erhöhten Arbeitsaufkommens (z.B. Gastronomie, Landwirtschaft), hohem Anteil an Auswärtstätigkeit (z.B. Montage).
  • Bei Fahrtzeiten zwischen Betrieb/Berufsschule und Trägerniederlassung von mehr als 45 Minuten.
  • Wenn die Berufsschule im Blockunterricht erfolgt und insbesondere bei Beschulung in einem anderen Bundesland.
  • Wenn der Ausbildungsberuf eines*einer Teilnehmenden in der Gesamtschau aller Ausbildungsberufe des Loses so selten oder sogar nur einmal vertreten ist, dass eine Unterrichtung in Kleinstgruppen oder Einzelsetting unausweichlich ist.

 

Zudem sollten nach Absprache und Einwilligung des Bedarfsträgers Kurse im Individual- oder Kleinstgruppen-Setting zulässig sein, auch wenn keiner der o. g. Gründe vorliegt. Die Berufsberatung sollte eine entsprechende Bewilligung auch bereits im Rahmen der Zuweisung mitteilen können. Die Aufteilung und Gestaltung von Gruppen muss im Verantwortungsbereich des durchführenden Bildungsträgers liegen – hier zeigt sich in der Fläche nach dem ersten Jahr weiterhin ein erhebliches „Vertrauensproblem“ bei vielen Bedarfsträger, die die Einteilung selbst vornehmen wollen bzw. „vorschreiben“.

  1. Vereinfachung des Abrechnungsverfahrens bei Gruppenangebote (SuF und SbB)

Die Erfahrung aus dem ersten Jahr der AsA flex mit Stundenkontingenten zeigt, dass die Abrechnungserfordernisse bei Gruppenangebote nicht realistisch sind. Aktuell fordert die Vergabeunterlage bei SuF-Kursen (oder Gruppenangeboten im Element SbB), deren Teilnehmendenanzahl über die Kursdauer zu- oder abnimmt, eine personengenaue Berechnung der Minderung der Stundenkontingente. Es wird unterstrichen, dass gerade im Element SuF die Fluktuation der Auszubildenden regelhaft vorkommt (aufgrund unterschiedlicher Arbeitszeiten, Anfahrtswege, Berufsschultage, persönlichen oder sozialen Verpflichtungen u.v.m.). Unter den aktuellen Anforderungen erhöht sich auch seitens des Bedarfsträgers die Abrechnungskomplexität und es werden tendenziell mehr kleinteilige Zeitumfänge < 15 Minuten generiert, die nur summiert abrechenbar sind. Mit der personen- und zeitscharfen Abrechnung ist ein enormer Berechnungsaufwand verbunden. Diesen Aufwand muten auch viele Agenturen, Jobcenter und Operativen Services sich selbst wie auch ihrem jeweiligen Zuschlagsträger nicht mehr zu. Um die Vergabeunterlage den aus der Praxis entstanden modi operandi anzupassen, sollte bei der Berechnung der individuellen Anwesenheiten standardmäßig auf 15-minütige Zeiteinheiten kaufmännisch auf- oder abgerundet werden (15 Minuten / 30 Minuten / 45 Minuten / 60 Minuten usw.). Diese erleichterte Abrechnung muss analog auch für gruppenbezogene Angebote im Element SbB eingeführt werden.

Berlin, 18.01.2023