Stellungnahme zum Gesetzentwurf eines Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetzes (LuKIFG)

  1. Vorbemerkung

Der Verband Deutscher Privatschulverbände e.V. (VDP) vertritt als Dachverband die Interessen von über 2.000 Bildungseinrichtungen in freier Trägerschaft. Die Bundesregierung hat in der vergangenen Woche den Gesetzentwurf zum Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz (LuKIFG) beschlossen. Der VDP begrüßt dieses Vorhaben ausdrücklich und unterstützt die Zielsetzung, Investitionen in die Bildungsinfrastruktur zu stärken. 

Allerdings weist der VDP darauf hin, dass Schulen in freier Trägerschaft, insbesondere Ersatzschulen, Pflegeschulen und Schulen im Sozial- und Gesundheitswesen ein integraler Bestandteil der Bildungslandschaft sowie der kommunalen Bildungsinfrastruktur sind. Sie müssen daher bei der Mittelbeantragung und -vergabe gleichermaßen berücksichtigt werden, um die im Gesetz vorgesehene Trägerneutralität auch in der praktischen Umsetzung sicherzustellen. Vor diesem Hintergrund macht der VDP die folgenden Anmerkungen, die im weiteren Verfahren und bei der Umsetzung zwingend zu berücksichtigen sind.

  1. Einordnung

Durch Aufhebung der Beschränkung der Finanzhilfekompetenz des Bundes in Artikel 104c GG zur Mitfinanzierung von Investitionen in finanzschwachen Kommunen wurde die Möglichkeit des Bundes erweitert, die Länder und Kommunen bei ihren Investitionen in die kommunale Bildungsinfrastruktur zu unterstützen. 

Mit Artikel 104c GG hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass die kommunale Bildungsinfrastruktur auch Bildungseinrichtungen in freier Trägerschaft umfasst, soweit sie die Funktion öffentlicher Schulen übernehmen. So heißt es in der Gesetzesbegründung zur im April 2019 in Kraft getretenen Änderung.

„Der Begriff der kommunalen Bildungsinfrastruktur umfasst die bildungsbezogenen Einrichtungen der kommunalen Ebene. Dies sind allgemein- und berufsbildende Schulen sowie Kinderbetreuungseinrichtungen, die einen öffentlichen Bildungsauftrag auf kommunaler Ebene wahrnehmen, einschließlich derer in freier Trägerschaft, soweit sie die öffentlichen Einrichtungen der kommunalen Bildungsinfrastruktur ersetzen (insbesondere Ersatzschulen). 

Diese Definition der kommunalen Bildungsinfrastruktur muss nun auch im Rahmen des LuKIFG vollumfänglich berücksichtigt werden. Schulen in freier Trägerschaft erfüllen einen öffentlichen Bildungsauftrag und sind somit systemrelevant für die kommunale Bildungsversorgung.

  1. Erfahrungen mit bisheriger Praxis: Trägerneutralität/ Zugang privater Schulträger nicht gewährleistet

Die bisherigen Erfahrungen mit Bundesförderprogrammen im Bereich Bildung zeigen – mit Ausnahme des DigitalPakt Schule -, dass die „Trägerneutralität“ bzw. der Zugang privater Schulträger bei der Umsetzung durch die Länder oftmals hinsichtlich einer angemessenen Verteilung der Bundesmittel nicht eingehalten wurde. Mehrere Programme wie die Kommunalinvestitionsförderungsgesetze (KIP I und II) oder die Investitionsprogramme für Ganztagsbetreuung wurden in einzelnen Ländern so ausgestaltet, dass freie Schulträger faktisch ausgeschlossen wurden bzw. ihnen der Zugang hierzu erheblich erschwert wurde, etwa durch fehlende Antragsberechtigungen, die einseitige Vorgabe des Erbringens dinglicher Sicherungen, das Erfordernis kommunaler Zustimmung oder die Gestaltung von Verfahren über Erst- und Zweitempfänger mit Hilfe kommunaler Prioritätenlisten, in denen die schulischen Angebote freier Träger trotz ihrer verfassungsrechtlichen Verankerung mindestens unterrepräsentiert waren oder ganz unberücksichtigt blieben.

Dieses Vorgehen hat zur Folge, dass ein erheblicher Teil der Schülerinnen und Schüler in Deutschland nicht von den Bundesmitteln profitiert. Das Ziel einer flächendeckenden, zukunftsfähigen Bildungsinfrastruktur wird so verfehlt. Aktuell ist nicht vorgesehen, dass ein fester Anteil der Mittel in den Ländern verpflichtend für den Bereich Bildung aufgewendet werden soll. Damit ist auch ungeklärt, ob und wie Privatschulen gleichfalls bei der Umsetzung des Gesetzes beteiligt werden sollen.

  1. Forderungen des VDP

 Um eine wirksame Förderung sicherzustellen, fordert der VDP:

a) Eigenständige Antragsberechtigung freier Schulträger

Freie Schulträger müssen in die Lage versetzt werden, eigenständig und unmittelbar Fördermittel zu beantragen. Nur so kann eine echte Trägerneutralität erreicht werden. Die Abhängigkeit vom politischen Willen einzelner Kommunen widerspricht dem Ziel der Gleichbehandlung. Auch darf nicht gefordert werden, dass die Bedürftigkeit der jeweiligen Kommune für die Berücksichtigung der Privatschulen Voraussetzung wird. 

b) Verbindliche Verpflichtung zur Gleichbehandlung in Verwaltungsvereinbarung und Gesetzesauslegung

Die Umsetzungsvereinbarung zum LuKIFG muss eine ausdrückliche Regelung enthalten, wonach freie Schulträger gleichermaßen berücksichtigt werden – sowohl bei dem für kommunale Träger vorgesehenen Anteil als auch bei dem Anteil, der dem jeweiligen Bundesland direkt zugewiesen wird. Dabei müssen bei der Bemessung des Gesamtfördervolumens sowohl der landesweite Schüleranteil freier Schulen als auch die bisherige strukturelle Benachteiligung freier Träger im Bereich der Infrastrukturförderung berücksichtigt werden. 

Die Formulierung „trägerneutral“ muss konkretisiert und mit praktischen Umsetzungsregeln versehen werden. Wir schlagen vor, hierbei auf den Wortlaut der Verwaltungsvereinbarung zum DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 zurückzugreifen, Investitionen in die Infrastruktur nach dem Recht der Länder gleichwertiger Schulen in freier Trägerschaft und deren Berücksichtigung nach deren Anteil an der Zahl der Schülerinnen und Schüler ausdrücklich festzuschreiben, mit der Folge, dass die nachfolgenden landesrechtlichen Vorschriften und Vereinbarungen mit den kommunalen Körperschaften neben einer eigenen Antragstellung auch rechtssichere Finanzierungsmechanismen vorsehen.

c) Berücksichtigung von Eigenmitteln freier Träger

Freien Schulträgern muss es möglich sein, die erforderlichen Eigenmittelanteile selbst aufzubringen. Diese Eigenleistungen sind anzuerkennen und nicht von kommunaler Kofinanzierung abhängig zu machen.

  1. Fazit

Der VDP appelliert an die zuständige Bundes- und Landespolitik, die oben genannten Punkte im weiteren Gesetzgebungsverfahren verbindlich festzuschreiben. Nur durch klare rechtliche Vorgaben kann sichergestellt werden, dass die Förderziele des LuKIFG für alle Schulträger sowie deren Schülerinnen und Schüler gleichermaßen erreichbar sind. Die Einbeziehung der freien Schulträger ist nicht nur eine Frage der Fairness, sondern insbesondere der Verfassungsmäßigkeit. 

Wir bitten dringend darum, in die Abstimmungsverfahren zur Umsetzung mit den Ländern einbezogen zu werden. Nur so kann sichergestellt werden, dass wir als private Träger, die die öffentliche Aufgabe der Infrastrukturinvestition für Schulen maßgeblich mittragen, auch tatsächlich berücksichtigt werden.

  

Verband Deutscher Privatschulverbände e.V.

Bundesgeschäftsstelle, Kronenstraße 3, 10117 Berlin, vdp@privatschulen.de

 gez. Ellen Jacob, Bundesgeschäftsführerin