Entlastungsmaßnahmen für soziale Träger von Bildungseinrichtungen, Arbeitsmarktprojekten und Sozialkaufhäusern

Die dramatisch steigenden Energiekosten führen aktuell und werden v.a. auch in der Zukunft bei den sozialen Trägern im Bereich der Allgemeinbildung, Berufsbildung sowie beruflichen Weiterbildung und Qualifizierung, Umsetzende von Arbeitsmarktprojekten und Sozialkaufhäusern zu großen Herausforderungen führen. Deshalb wenden wir uns heute als Verbände im Namen unserer Mitgliedseinrichtungen mit deutlichem Appell an Sie. 

Die durch die Bundesregierung in den vergangenen Monaten auf den Weg gebrachten Entlastungspakete für Bürger:innen und Unternehmen sind äußerst wichtige Maßnahmen als Reaktion auf den Angebotsschock auf dem Energiemarkt. Wir begrüßen dies ausdrücklich und sehen viele sinnvolle Anreize und Maßnahmen, um gemeinsam durch diese schwierige Zeit zu kommen.

Die Bund-Länder-Beratungen vom 08. Dezember 2022 stellen aber auch fest: Trotz der umfassenden Entlastungsmaßnahmen kann es zu Härtefällen kommen, deshalb wurde ein Fonds für diese Härtefälle aufgelegt. Entsprechende Regungen sollen die Länder entsprechend ihrer Zuständigkeit bei der Finanzierung sozialer Dienstleistungen treffen.

Mit Sorge betrachten wir die Entwicklung dieser Regelungen für die sozialen Träger in den Bereichen der beruflichen Bildung und Qualifizierung, sowie der Umsetzung von Arbeitsmarktprojekten und Sozialkaufhäusern.

Die ASMK hat in ihrem Umlaufbeschluss vom 30.11./01.12.22 explizit auf die Unterstützung von Arbeitsmarktprojekten hingewiesen. Da diese im Bereich SGB II und SGB III in der Umsetzung und Finanzierung in die Zuständigkeit des Bundes fallen, werden die Regungen für Härtefallfonds auf Ebene der Länder keine Berücksichtigung finden.

Um den massiven Anstieg der Energiepreise auch für soziale Träger der Weiterbildungsbranche und Anbieter von Arbeitsmarktprojekten finanziell bewältigbar zu halten, ist ihre Berücksichtigung im Rahmen eines Sonderprogramms damit eine zwingend notwendige politische Maßnahme.

Wir sehen es als dringend geboten, dass soziale Träger der Weiterbildungsbranche in dieser schwierigen Zeit ihre höheren Abschläge und Energiekosten direkt bei den jeweiligen Kostenträgern geltend machen können und umgehend erstattet bekommen. Unter der Annahme eines längerfristigen Kostenanstiegs werden – analog zum Bürgergeld – neu gewichtete und kurzfristig wirksame Dynamisierungsklauseln benötigt.

Das ist insbesondere für jene bundesweit tätigen Weiterbildungseinrichtungen notwendig, die längerfristige Verträge unter anderen Kalkulationsbedingungen abgeschlossen haben. Hier driftet die Schere zwischen kalkulierten und tatsächlichen Kosten immer weiter auseinander, da häufig längerfristige Verträge, z.B. mit der Bundesagentur für Arbeit unter anderen Kalkulationsbedingungen geschlossen wurden und diese den aktuellen und rasanten Anstieg der Energiepreise nicht abbilden. Die entstehenden Mehrkosten gehen demnach zulasten der Träger.

Sozialkaufhäuser sind von der Finanzierungssystematik komplett ausgeschlossen. Sie sind in Deutschland weitestgehend ehrenamtlich getragen und finanzieren sich durch Spenden der Zivilgesellschaft und von privaten Unternehmen und geringen nicht marktgerechten Umsätzen für die Weitergabe der Waren an Bedürftige zu geringen Preisen.

Es ist in dieser Zeit besonders deutlich, dass Sozialkaufhäuser bei der Versorgung der Bevölkerung mit preisgünstiger Kleidung und anderen Grundbedarfen eine wichtige Rolle spielen. Menschen mit geringem Einkommen, die sich angesichts der Inflation die gängigen Handelspreise nicht mehr leisten können, sind auf die Sozialkaufhäuser angewiesen. Für mittlerweile bis zu 20% der Bevölkerung sind diese Angebote wesentlicher Bestandteil der Daseinsvorsorge. Nicht umsonst hat die Expert:innen-Kommission Gas-Wärme die Sozialkaufhäuser als soziale Dienstleister explizit in den Empfehlungen für notwendige Entlastungen über Hilfsfonds erwähnt. Einsparpotentiale können ebenso wie in Reha und Pflegeeinrichtungen hier nicht realisiert, steigenden Energiepreise nicht an bedürftige Menschen weitergegeben werden.  Die entstehenden Mehrkosten gehen demnach auch in diesen wichtigen Bereichen der Daseinsvorsoge zulasten der Träger.

In der Verantwortung des Bundes ist es für die Sozialkaufhäuser Regelungen zur Ausgestaltung der Hilfsfond zu treffen, oder die Länder verbindlich dazu aufzufordern, aus den vom Bund bereitgestellte Mitteln für die Hilfsfonds auf Länderebene die Strukturen der Sozialkaufhäuser mit aufzunehmen.

Gerne stehen wir für einen fachlichen Austausch über Konzepte zur finanziellen Stabilisierung von sozialen Trägern von Bildungseinrichtungen, Arbeitsmarktprojekten und Sozialkaufhäusern zur Verfügung.

Berlin, Februar 2023