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Ein Blick in die Bilanzen von Privatschulen reicht, bei allen dürfte der höchste Posten der der Personalkosten sein.
Dementsprechend ist es extrem wichtig, dass man in diesem Bereich sehr gut aufgestellt ist. Viele Schulen in freier Trägerschaft dürften schon schmerzvolle Erfahrungen mit Vergleichen vor deutschen Arbeitsgerichten gemacht haben.
Im Hinblick auf neue Arbeitnehmer ist die gesetzlich zulässige Probezeit von 6 Monaten häufig sehr kurz. In dieser Zeit eines besonderen Fokusses – gerade des Arbeitnehmers selber – ist es oft nicht möglich, wirklich einschätzen zu können, ob man langfristig zusammenarbeiten möchte. Da nach 6 Monaten auch das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, kann dies bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen zu nervtötenden und/oder teuren Erfahrungen führen.
Die Möglichkeiten eines befristeten Arbeitsverhältnisses können hier helfen. Dabei sind allerdings einige Punkte zu beachten und „Klippen zu umschiffen“, damit man nicht versehentlich in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis rutscht.
Referent:
Herr Rechtsanwalt Wünsche vertritt seit Jahrzehnten Schulen in freier Trägerschaft. Die Hamburger Kanzlei Rechtsanwälte Hauenschild, Schütt, Wünsche und Machts berät in allen Bereichen Privatschulen aus dem gesamten Bundesgebiet. Herr Rechtanwalt Wünsche beispielsweise schreibt Arbeitsverträge und vertritt Schulen in freier Trägerschaft vor Gericht.
Gerade in der Schnittstelle des „Privatschulrechts“ mit dem Arbeitsrecht ist Herr Wünsche als Fachanwalt für Arbeitsrecht seit Jahren ein Experte. Auch gibt er seit ungefähr 2 Jahrzehnten Fortbildungen für Träger in diesem Bereich.