Stellungnahme zur Dritten Verordnung zur Änderung der DeuFöV

Die Berufssprachkurse sind ein zentrales Instrument für Arbeitsmarktintegration, Fachkräftesicherung und nachhaltige Teilhabe. Vor diesem Hintergrund begrüßt der VDP, dass der vorliegende Referentenentwurf zur Dritten Verordnung zur Änderung der Deutschsprachförderverordnung (DeuFöV) ausdrücklich darauf abzielt, Verwaltungsaufwände zu minimieren, digitale Verfahren (inkl. papierloser Abläufe) zu fördern sowie Kursangebote schneller an veränderte Bedarfe anpassen zu können.

Grundsätzlich wird die richtige Zielsetzung verfolgt: Entbürokratisierung, Digitalisierung, Flexibilisierung der Kursgestaltung sowie eine stärker bedarfsorientierte Ausrichtung der berufsbezogenen Sprachförderung. Zugleich zeigen die Rückmeldungen der Bildungsträger, dass einzelne Regelungen klarer gefasst und so ausgestaltet werden sollten, dass sie tatsächlich zu weniger Verwaltungsaufwand führen, praxistauglich digital umsetzbar sind und die wirtschaftliche Tragfähigkeit der (Spezial)Kursarten sichern.

Finanzierung und Flexibilisierung: Die erweiterten Gestaltungsspielräume für Kursträger sind zu begrüßen. Gleichzeitig sollte sichergestellt werden, dass die Finanzierungs- und Vergütungsstrukturen diese Flexibilisierung auch angemessen abbilden.

Prüfungsvorbereitung statt Kurswiederholung: Die geplante Umstellung auf gezielte Prüfungsvorbereitung ist sinnvoll und praxisnah. Hier wären jedoch klare Rahmenvorgaben (z. B. Umfang, Finanzierung und didaktische Ausgestaltung) hilfreich, um eine einheitliche und wirksame Umsetzung sicherzustellen.

Digitale Kursverwaltung (BerD): Die Digitalisierung der Prozesse wird ausdrücklich unterstützt. Entscheidend ist aus unserer Sicht, dass die Systeme praxistauglich, stabil und ohne zusätzlichen administrativen Mehraufwand für die Träger implementiert werden.

Öffnung für Teilnehmende unterhalb des B1-Niveaus: Diese Maßnahme bietet Potenzial, insbesondere im Hinblick auf arbeitsmarktorientierte Sprachförderung. Gleichzeitig erfordert sie angepasste Konzepte sowie zusätzliche Ressourcen in der Umsetzung.

Teilnahmeberechtigung aus dem Ausland: Die Ausweitung der Zugangswege bewerten wir positiv, insbesondere im Kontext der Fachkräftegewinnung und Anerkennungsverfahren. Eine klare, transparente und zügige Verfahrensgestaltung ist hierbei aus unserer Sicht zentral.

Zu den vorgeschlagenen Änderungen im Einzelnen

§ 4 (Teilnahmeberechtigung, Zugang aus dem Ausland, Kostenbeitragsregelungen)
Der VDP bewertet die Ausweitung der Teilnahmeberechtigung – insbesondere für Personen, die bereits einen Arbeitsvertrag geschlossen haben, sowie die Öffnung für Anerkennungssuchende und künftige Beschäftigte bereits vor der Einreise – als wichtigen Schritt, um Verfahren im Kontext von Visaerteilung, Fachkräftegewinnung und Anerkennungsprozessen zu beschleunigen. Kritisch und klärungsbedürftig ist aus Trägersicht allerdings die praktische Handhabung der Neufassung der sog. „GeringverdienendenRegelung“ in § 4 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 (Bruttoentgelt in Relation zur Beitragsbemessungsgrenze, Kinderzuschläge). Bildungsträger melden hierzu eine kritische Einschätzung zurück: Die Regelung wird teils nicht als Bürokratieabbau wahrgenommen, und es besteht die Sorge, dass Sprachkursträger faktisch in eine Rolle gedrängt werden könnten, Einkommens- und Familiennachweise zu prüfen oder Berechnungen vorzunehmen. Das darf aus Sicht des VDP nicht die Aufgabe der Kursträger sein.

Wir regen daher an:

– klarzustellen, dass die Prüfung der Voraussetzungen für die Kostenbeitragsbefreiung ausschließlich durch die zuständige Stelle bzw. das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erfolgt und Kursträger hierfür keine Prüf- oder Berechnungspflichten übernehmen müssen;
– die Nachweislogik so weit wie möglich zu standardisieren und digital zu unterstützen (z. B. eindeutige, maschinenlesbare Angaben in Antragsformularen; klare Dokumentenliste; keine „EinzelfallNachforderungen“, soweit vermeidbar);
– die angekündigte Transparenz (jährliche Bekanntgabe der maßgeblichen Beträge, Aufnahme in Formulare) in der Praxis so umzusetzen, dass Teilnehmende und Beratungsstellen die Regelung ohne zusätzliche Rückfragen nachvollziehen können.

zu § 6 und § 7 (Wegfall von Schriftformerfordernissen; digitale Abläufe)
Die Streichung von Schriftformerfordernissen und die Förderung einer perspektivisch papierlosen Kursverwaltung werden ausdrücklich begrüßt. Sie können einen echten Beitrag zur Entbürokratisierung leisten, sofern Nachweis- und Prüfprozesse nicht in anderer Form „zurückverlagert“ werden.

Entscheidend ist dabei aus Sicht der Kursträger:

– dass digitale Verfahren für Teilnahmeberechtigungen, Kursanmeldungen und Bestätigungen stabil, praxistauglich und mit klaren Verantwortlichkeiten implementiert werden und dass die digitale Kursverwaltung „Berufssprachkurse Digital – BerD“ (und ggf. weitere Systeme) zuverlässig funktioniert, nutzerfreundlich ist und nicht zu zusätzlichem administrativem Mehraufwand führt (z. B. durch doppelte Datenerfassung, Systemabbrüche, unklare Fehlermeldungen oder nachträgliche Korrekturroutinen).

Gerade für die tägliche Kursverwaltung gilt: Digitalisierung ist nur dann Entlastung, wenn sie Abläufe vereinfacht und nicht neue Prüfschritte erzeugt.

zu § 9 Absatz 1 (Ersetzung „vierzehntägig“ durch „unverzüglich“)

Die in § 9 Absatz 1 vorgesehene Ersetzung des bisherigen Meldeintervalls („vierzehntägig“) durch den Begriff „unverzüglich“ wird von Mitgliedern als nicht praxistauglich bewertet, sofern nicht klar definiert ist, welche Ereignisse meldepflichtig sind und in welchem konkreten Zeitfenster die Meldung erfolgen soll. In der Kurspraxis ändern sich Teilnehmendenkonstellationen laufend (Zugang, Abgang, Wechsel, Unterbrechungen).

Wir regen daher dringend an:

– in der Anwendung (und nach Möglichkeit bereits normenklar) zu definieren, was „unverzüglich“ im digitalen Kontext konkret bedeutet und welche Statusänderungen tatsächlich meldepflichtig sind und
– sicherzustellen, dass Kursträger nicht verpflichtet werden, jede kurzfristige, noch ungeklärte oder rein vorläufige Änderung sofort zu melden, sondern dass ein praktikabler, anlassbezogener Standardprozess gilt, der digitale Arbeitsabläufe abbildet.

zu § 12 (Streichung von Absatz 2; redaktionelle Anpassung Absatz 1)

Kursträger im VDP fragen ausdrücklich nach den praktischen Folgen der Änderung, wonach § 12 Absatz 2 gestrichen wird, und ob dies Auswirkungen auf die bisherige Unterscheidung zwischen „400er“ und „500er“ Kursen haben wird.

Aus dem Entwurf ergibt sich, dass die Regelungen zum Kursumfang künftig in § 14 gebündelt werden (und dort weiterhin Regelumfänge vorgesehen sind). Um Missverständnisse zu vermeiden, bitten wir um eine klare Kommunikation in den begleitenden Hinweisen/Umsetzungsvorgaben, dass die Kursumfänge weiterhin eindeutig planbar bleiben und die Systematik (einschließlich der Unterscheidung verschiedener Regelumfänge) nicht „verdeckt“ oder uneinheitlich wird.

zu § 13 (Flexibilisierung des Zugangs unterhalb B1 bei Spezialberufssprachkursen)

Die Rückmeldungen aus den Einrichtungen unterstützen ausdrücklich die beabsichtigte Möglichkeit, bestimmte Spezialberufssprachkurse in geeigneten Fällen auch unterhalb des Sprachniveaus B1 und ohne vorherigen ordnungsgemäßen Integrationskursbesuch zu ermöglichen. Diese Öffnung hat großes Potenzial, insbesondere für arbeitsplatznahe und berufsbegleitende Förderung.

Für die Umsetzung ist jedoch zwingend, dass hierfür:

– didaktische Rahmenvorgaben und praxistaugliche Konzepte bereitstehen (z. B. Umgang mit heterogenen Vorkenntnissen, berufsbezogene Sprachhandlungskompetenz trotz niedrigeren GER-Niveaus),

– zusätzliche Ressourcen realistisch eingeplant werden (z. B. intensivere Lernbegleitung, ggf. kleinere Lerngruppen oder mehr Stützanteile), da die Anforderungen in solchen Kursen erfahrungsgemäß steigen;

– eine verlässliche Finanzierungs- und Vergütungslogik gewährleistet ist, damit diese Kurse nicht nur „rechtlich möglich“, sondern in der Fläche auch tatsächlich durchführbar sind.

Ergänzend weisen Mitglieder darauf hin, dass die wirtschaftliche Attraktivität einzelner Spezialkursarten derzeit nicht ausreicht: Für Kurse im Anerkennungskontext sowie für Job-Berufssprachkurse werde in der Praxis teilweise eine verminderte Garantievergütung (Faktor 0,7) angesetzt, was – bei zugleich höherem Spezialisierungsaufwand – die Durchführung unattraktiv mache. Vor dem Hintergrund, dass der Entwurf gerade solche Kursarten verstetigen und stärken will, regen wir an, die derzeit reduzierte Garantievergütung (Faktor 0,7) für diese Spezialkursarten auf das Niveau der regulären Garantievergütung der Basisberufssprachkurse anzuheben, um die wirtschaftliche Tragfähigkeit sicherzustellen und die Durchführung dieser arbeitsmarktpolitisch besonders relevanten Kurse flächendeckend zu gewährleisten.

zu § 14 Lerninhalte und Lernziele, Umfang der Kurse

Die deutliche Flexibilisierung der Kursgestaltung und die stärkere Möglichkeit, Kursumfänge im pädagogischen Rahmenkonzept zu steuern, wird grundsätzlich begrüßt – insbesondere, um erprobte Kursarten (wie Azubi-Berufssprachkurse) in das Regelangebot zu überführen und schneller auf neue Bedarfe reagieren zu können.

Gleichzeitig halten wir folgende Punkte für zentral:

– Flexibilität muss mit Planungssicherheit vereinbar bleiben: Träger benötigen ausreichend Vorlaufzeiten, transparente Kriterien und stabile Rahmenvorgaben, um Personal, Räume und Kursplanung verlässlich aufzustellen.

– Eine Ausweitung der Gestaltungsspielräume sollte zwingend mit einer Finanzierungssystematik einhergehen, die den tatsächlichen Aufwand (z. B. Spezialisierung, zusätzliche Lernbegleitung, digitale Lernanteile) abbildet. Andernfalls droht die praktische Unterversorgung gerade derjenigen Kursarten, die arbeitsmarktpolitisch besonders gewünscht sind.

zu § 15 Zertifikatsprüfungen

Die Mitgliedseinrichtungen begrüßen die Zielrichtung, die bisherige vollständige Wiederholung eines Berufssprachkurses nach nicht bestandener Prüfung in vielen Fällen durch eine gezielte Prüfungsvorbereitung zu ersetzen.

Damit diese Umstellung in der Praxis gelingt, regen wir an:

– klare Rahmenvorgaben zur Prüfungsvorbereitung vorzusehen und

– das Antrags- und Entscheidungsverfahren zur erneuten Teilnahme so zu gestalten, dass Teilnehmende ohne lange Unterbrechungen in passende Formate gelangen.

Insgesamt unterstützen wir die Zielrichtung des Entwurfs ausdrücklich. Aus Sicht der Schulen und Integrationskursträger kommt es nun darauf an, dass die genannten Punkte – insbesondere klare Verantwortlichkeiten bei Nachweisen, praktikable Definitionen bei Meldepflichten, stabile Digitalprozesse und eine aufwandsangemessene Vergütung bei Spezialkursen – in der finalen Ausgestaltung und Umsetzung berücksichtigt werden.


Verband Deutscher Privatschulverbände e.V., im März 2026